Er ist damit das Risiko einer Gefährdung anderer Rechtsgüter bewusst und gewollt eingegangen. Der erwiesene Sachverhalt lässt nach Ansicht der Kammer keinen Raum für die Annahme von Eventualvorsatz. Der Beschuldigte wollte die Polizei durch die Flucht abhängen und sich damit der bevorstehenden polizeilichen Kontrolle entziehen. Gemäss seinen eigenen Aussagen sei er geflüchtet, weil er sonst kontrolliert worden wäre und die Polizei dann hätte feststellen können, dass er keinen Führerausweis gehabt hätte und das Auto nicht eingelöst gewesen sei.