13 11.2.2 subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen direktvorsätzlich. Er nahm die Verkehrswiderhandlungen bewusst war und wusste auch, dass er viel zu schnell fuhr. Beide Kollisionen hat er mitbekommen, entsprechend auch, dass andere Verkehrsteilnehmer wegen ihm abbremsen oder ausweichen mussten. Trotzdem ist der Beschuldigte in gleicher halsbrecherischer Weise weitergefahren. Er ist damit das Risiko einer Gefährdung anderer Rechtsgüter bewusst und gewollt eingegangen.