Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer. Die kriminelle Energie ist als sehr gross einzustufen. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als mittelschwer einzustufen. In Relation zum massgebenden Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren) ist auf Grund der objektiven Tatschwere von einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszugehen.