Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit Geldstrafen nicht bezahlt hat, jedoch liegen diese Geldstrafen lange Zeit zurück und er ist nun seine kumulierten Schulden – darunter auch seine früheren Geldstrafen – im Rahmen einer Lohnpfändung am Abbezahlen. Unter Berücksichtigung seines Wohlverhaltens in den letzten 5 ½ Jahren erscheint es der Kammer nicht notwendig eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen, um künftigen Straftaten