Gemäss diesem Leitentscheid soll es grundsätzlich keine Ausnahmen von der konkreten Methode geben. Zum methodischen Vorgehen präzisierte das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind (E. 3.5.4). 10.3 Vorgehen im konkreten Fall