je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hielt im Leitentscheid BGE 144 IV 217 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (E. 3.3.4 und 3.5.4). Gemäss diesem Leitentscheid soll es grundsätzlich keine Ausnahmen von der konkreten Methode geben.