10.2 Rechtliches Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Der Richter hat also eine Prognose über die voraussichtliche Wirkung der Strafe für das spätere Legalverhalten des Täters zu stellen. Eine Freiheitsstrafe darf nur dann ausgesprochen werden, wenn sie notwendig scheint, um künftigen Straftaten vor-