Die Verteidigung beanstandete dieses Vorgehen und rügte zusammenfassend, für die Delikte, welche sowohl eine Freiheitstrafe wie auch eine Geldstrafe vorsehen würden, sei eine Geldstrafe als milderes Mittel auszusprechen (vgl. Parteivortrag, pag. 721 ff.). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Gesamtfreiheitsstrafe aufdrängt oder ob bei den Delikten, welche alternativ eine Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, eine separate Geldstrafe auszusprechen ist. 10.2 Rechtliches Gemäss Art.