286 StGB sieht das Gesetz dagegen lediglich eine Geldstrafe bis 30 Tagen vor, weshalb auch hier vorweggenommen werden kann, dass nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden kann. Für die weiteren Delikte gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 2 SVG, Art. 93 Abs. 1 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 144 StGB, Art. 186 StGB sowie Art. 289 StGB sieht das Gesetz die Sanktion der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Zur Frage der hierfür gebotenen konkreten Strafart der Geldstrafe oder der Freiheitsstrafe wird auf die nachfolgenden Ausführungen in Ziff. 10 verwiesen.