9. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat mehrfach delinquiert. Die mehrfach begangene, qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren sanktioniert, weshalb vorweggenommen werden kann, dass hierfür eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Für die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB sieht das Gesetz dagegen lediglich eine Geldstrafe bis 30 Tagen vor, weshalb auch hier vorweggenommen werden kann, dass nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden kann.