42 Abs. 2 StGB hätte dem Beschuldigten daher eine besonders günstige Prognose gestellt werden müssen, damit die Strafe teilbedingt hätte ausgesprochen werden können. Nach der heutigen Norm sind für den Beschuldigten in casu aber keine besonders günstigen Umstände notwendig, damit ein teilbedingter Strafvollzug in Frage kommt, auch wenn er in den letzten 5 Jahren zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. 9 Da das neue Recht zu einer milderen Sanktion führt, ist dieses anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB).