In diesem Fall ist wie erwähnt der neuere Artikel 42 Abs. 2 StGB jener, welcher für den Beschuldigten vorteilhafter ist. Der Beschuldigte wurde nämlich innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat, nämlich am 02.05.2012 zu einer Geldstrafe von 190 Tagessätzen und am 19.04.2013 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt (vgl. hiervor Ziff. 6.2 und pag. 454 ff.). Nach dem früheren Art. 42 Abs. 2 StGB hätte dem Beschuldigten daher eine besonders günstige Prognose gestellt werden müssen, damit die Strafe teilbedingt hätte ausgesprochen werden können.