der Urteilsbegründung): Art. 42 Abs. 2 StGB wurde per 01.01.2018 geändert. Neu sind nur noch besonders günstige Umstände notwendig, wenn der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre seit der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde. Früher reichte auch eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, so ist dieses gem. Art. 2 Abs. 2 StGB dennoch anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist.