POPP/BERKENMEIER in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N 20 zu Art. 2). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Die hier zur Diskussion stehende Strafzumessung betrifft nur Delikte, die allesamt vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden. Bei konkreter Prüfung ist festzustellen, dass die Anwendung des neuen Rechts zu einer milderen Sanktion führen würde. Die Vorinstanz hat hierzu zutreffend ausgeführt (pag. 551ff., S. 34 ff. der Urteilsbegründung): Art.