II. Sachverhalt/ Beweiswürdigung/ Rechtliche Würdigung Sämtliche Schuldsprüche blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt auszugehen, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (pag. 527ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung). Ebenso kann bezüglich der rechtlichen Würdigung auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 531ff., S. 14 ff. der Urteilsbegründung).