II. des erstinstanzlichen Dispositivs ohne Strafzumessung). Weiter ist die Rechtskraft auch bezüglich der Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrages festzustellen (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Von der Kammer zu überprüfen sind die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ist über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;