7 Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. 2 und 4 hiervor) ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen soweit die Vorinstanz das Verfahren gegen den Beschuldigten bezüglich des Führens eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Zeitraum September 2014 bis 16. November 2014 und April 2011 bis April 2015 wegen Verjährung einstellte (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie in Bezug auf alle Schuldsprüche (Ziff. II. des erstinstanzlichen Dispositivs ohne Strafzumessung).