Eventualiter zu Ziffer 3 und 4: Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. Die Dauer der Probezeit wird ins Ermessen des Gerichts gestellt und die ausgestandene Polizeihaft von 2 Tagen seien im vollen Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 6. Das Honorar des amtlichen Anwalts sei gemäss der eingereichten Honorarnote zu bestimmen. 7. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erfolgen.