Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziffer 11.1 (betreffend Verurteilung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen. Die Dauer der Probezeit wird ins Ermessen des Gerichts gestellt und die ausgestandene Polizeihaft von 2 Tagen seien im vollen Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 40.00 zu verurteilen. Deren Vollzugsform wird ins Ermessen des Gerichts gestellt.