Dem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall mit Personenschaden d. Der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit seines Fahrzeuges e. Des Fahrens ohne Berechtigung f. Des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung g. Der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung h. Der Sachbeschädigung i. Des Hausfriedensbruchs j. Des Bruchs amtlicher Beschlagnahme und k. Der Hinderung einer Amtshandlung. 3. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziffer 11.1 (betreffend Verurteilung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen.