1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Davon seien 18 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf fünf Jahre festzusetzen. Die ausgestandene Untersuchungshaft sei im Umfang von zwei Tagen an die Strafe anzurechnen; 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 2400.00; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD).