_; 2.10. Bruchs amtlicher Beschlagnahme, begangen an einem Abend in der Zeit vom 15. bis 25. Dezember 2015 in H.________, zum Nachteil der Einwohnergemeinde D.________ und 2.11. Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 3. April 2015 in D.________. 3. weiter verfügt wurde, dass der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 700.00 in der Höhe von CHF 700.00 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird.