, 594 ff.). Die Berufungsverhandlung fand am 14. Januar 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten, assistiert durch Rechtsanwalt B.________, sowie der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin L.________, statt (pag. 677 ff.). Mit Vorladung vom 27. Mai 2020 wurde der Strafklägerin mitgeteilt, dass sie nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet sei (pag. 681 ff.). Entsprechend verzichtete sie auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung (678).