und in Anwendung der Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. a und b, 91a Abs. 1, 92 Abs. 2, 93 Abs. 1, 95 Abs. 1 lit. b, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 22 Abs. 1, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 144 Abs. 1, 186, 286, 289 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 28 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von 2 Tagen (03.04.2015 – 04.04.2015) wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.