Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 152 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Januar 2021 Besetzung Obergerichtssuppleantin Gysi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin Piccioni Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ Strafklägerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Sachbe- schädigung, Hausfriedensbruch, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 8. Februar 2019 (PEN 2018 504) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 8. Februar 2019 hat das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht) Folgendes erkannt (pag. 501ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Führen eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem Zustand, angeblich begangen in der Zeit von September 2014 bis 16.11.2014 in D.________ (AKS Ziff. 1.4.1) 2. wegen Führen eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem Zustand, angeblich begangen in der Zeit von April 2011 bis April 2015, in D.________ (AKS Ziff. 1.4.2) wird eingestellt, infolge Eintritts der Verjährung, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln (AKS Ziff. 1.1), mehrfach began- gen am 03.04.2015, in D.________, namentlich durch 1.1. Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 99 km/h, wo sie höchstens 30 km/h beträgt; 1.2. Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 64 km/h, wo sie höchstens 50 km/h beträgt; 1.3. mehrfaches waghalsiges Überholen; 1.4. mehrfaches Missachten von Lichtsignalen und Markierungen 2. der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, be- gangen am 03.04.2015, in D.________ (AKS Ziff. 1.2) 3. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Personenschaden, begangen am 03.04.2015, in D.________ (AKS Ziff. 1.3) 4. der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit seines Fahrzeugs, begangen in der Zeit von April 2011 bis April 2015, in D.________ (AKS Ziff. 1.4.2) 5. des Fahrens ohne Berechtigung (trotz entzogenem Lernfahrausweis), begangen 5.1. am 16.11.2014, in E.________ (AKS Ziff. 1.5.1) 5.2. am 03.04.2015, in D.________ (AKS Ziff. 1.5.2) 5.3. am 09.11.2015, in F.________ (AKS Ziff. 1.5.3) 2 6. des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 03.04.2015, in D.________ (AKS Ziff. 1.6) 7. der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, begangen am 13.01.2015, in D.________ (AKS Ziff. 1.7) 8. der Sachbeschädigung, begangen an einem Abend in der Zeit vom 15. bis 25.12.2015, in H.________, zum Nachteil der Einwohnergemeinde D.________ (Sachschaden ca. CHF 1‘500.00) (AKS Ziff. 2) 9. des Hausfriedensbruchs, begangen an einem Abend in der Zeit vom 15. bis 25.12.2015, in H.________, zum Nachteil der Einwohnergemeinde D.________ (AKS Ziff. 3) 10. des Bruchs amtlicher Beschlagnahme, begangen an einem Abend in der Zeit vom 15. bis 25.12.2015, in H.________ (AKS Ziff. 4) 11. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 03.04.2015, in D.________ (AKS Ziff. 5) und in Anwendung der Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. a und b, 91a Abs. 1, 92 Abs. 2, 93 Abs. 1, 95 Abs. 1 lit. b, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 22 Abs. 1, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 144 Abs. 1, 186, 286, 289 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 28 Monaten wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von 2 Tagen (03.04.2015 – 04.04.2015) wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 11‘000.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 32‘673.30, insgesamt bestimmt auf CHF 43‘673.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 32‘733.00). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung CHF 4’500.00 Gebühren Auftritt Staatsanwaltschaft (HV) CHF 1’000.00 Gerichtsgebühren (inkl. schriftl. Begründung) CHF 5’500.00 Total CHF 11’000.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen der Untersuchung CHF 21’693.00 Entschädigung für Zeugen CHF 40.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 10’940.30 Total CHF 32’673.30 3 III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.25 200.00 CHF 2'650.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 42.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'692.00 CHF 215.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'907.35 volles Honorar CHF 3'312.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 42.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'354.50 CHF 268.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3'622.85 nachforderbarer Betrag CHF 715.50 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 36.33 200.00 CHF 7'266.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 192.65 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'458.65 CHF 574.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'032.95 volles Honorar CHF 9'082.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 192.65 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9'275.15 CHF 714.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'989.35 nachforderbarer Betrag CHF 1'956.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 10‘940.30. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2‘671.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 700.00 wird in der Höhe von CHF 700.00 zur De- ckung der Verfahrenskosten von CHF 43‘673.30 verwendet. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. I.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA- ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt 4 (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 4. Schriftlich zu eröffnen: - den Parteien Schriftlich mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister - dem Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Ver- kehrssicherheit - der K.________ AG, Schaden Motorfahrzeuge (Schaden Nr. J.________) 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland mit Schreiben vom 15. Februar 2019 sowie der Beschuldigte, amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 18. Februar 2019 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 511 und 512). In ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 13. Mai 2019 beschränkten sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte ihre Berufung auf die Strafzumessung (pag. 591 ff., 594 ff.). Die Berufungsverhandlung fand am 14. Januar 2021 in Anwesenheit des Beschul- digten, assistiert durch Rechtsanwalt B.________, sowie der Generalstaatsanwalt- schaft, vertreten durch Staatsanwältin L.________, statt (pag. 677 ff.). Mit Vorla- dung vom 27. Mai 2020 wurde der Strafklägerin mitgeteilt, dass sie nicht zum per- sönlichen Erscheinen verpflichtet sei (pag. 681 ff.). Entsprechend verzichtete sie auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung (678). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung holte die Kammer von Amtes wegen ak- tuelle Strafregisterauszüge, datierend vom 5. März und 28. Dezember 2020, sowie ein Leumundsbericht (inklusive wirtschaftliche Verhältnisse), datierend vom 24. Fe- bruar 2020, über den Beschuldigten ein (pag. 640 ff., 650 ff., 690 ff.). Weiter wur- den der mit Schreiben der Verteidigung vom 13. Januar 2021 eingereichte Anstel- lungsvertrag vom 5. Mai 2019 sowie das Zwischenzeugnis vom 8. Januar 2021 be- treffend den Beschuldigten zu den Akten genommen (pag. 694 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin L.________ stellte an der Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2021 folgende Anträge (pag. 715 f., 728 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Dreierbesetzung) vom 8. Februar 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Verfahren gegen A.________ 5 1.1. wegen Führen eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem Zustand, angeb- lich begangen in der Zeit von September 2014 bis 16. November 2014 in D.________, und 1.2. wegen Führen eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem Zustand, angeb- lich begangen in der Zeit von April 2011 bis April 2014 in D.________ infolge Eintritts der Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 2. A.________ schuldig erklärt wurde wegen 2.1. mehrfacher vorsätzlicher Verletzung elementarer Verkehrsregeln, begangen am 3. April 2015 in D.________; 2.2. versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, began- gen am 3. April 2015 in D.________; 2.3. pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall mit Personenschaden, begangen am 3. April 2015 in D.________; 2.4. Beeinträchtigung der Betriebssicherheit seines Fahrzeugs, begangen in der Zeit von April 2011 bis April 2015 in D.________; 2.5. Fahrens ohne Berechtigung (trotz entzogenem Lernfahrausweis), begangen am 16. November 2014 in E.________; am 3. April 2015 in D.________ und am 9. November 2015 in F.________; 2.6. Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 3. April 2015 in D.________; 2.7. Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, be- gangen am 13. Januar 2015 in D.________; 2.8. Sachbeschädigung, begangen an einem Abend in der Zeit vom 15. bis 25. Dezember 2015 in H.________, zum Nachteil der Einwohnergemeinde D.________; 2.9. Hausfriedensbruchs, begangen an einem Abend in der Zeit vom 15. bis 25. Dezember 2015 in H.________, zum Nachteil der Einwohnergemeinde D.________; 2.10. Bruchs amtlicher Beschlagnahme, begangen an einem Abend in der Zeit vom 15. bis 25. Dezember 2015 in H.________, zum Nachteil der Einwohnergemeinde D.________ und 2.11. Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 3. April 2015 in D.________. 3. weiter verfügt wurde, dass der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 700.00 in der Höhe von CHF 700.00 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird. II. A.________ sei in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. a und b, 91a Abs. 1, 92 Abs. 2, 93 Abs. 1, 95 Abs. 1 lit. b, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 22 Abs. 1, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 144 Abs. 1, 186, 286, 289 StGB; und Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Davon seien 18 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf fünf Jahre festzusetzen. Die ausgestandene Untersuchungshaft sei im Umfang von zwei Tagen an die Strafe anzu- rechnen; 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 2400.00; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 6 III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. I.________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdientlicher Daten). 4.2 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte an der Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2021 folgende Anträge (pag. 719 f., 730): 1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern I. Ill. und IV des Urteils der Vorinstanz vom 8. Januar 2019 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Beschuldigte sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu erklären: a. Der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln; b. Der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit c. Dem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall mit Personenschaden d. Der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit seines Fahrzeuges e. Des Fahrens ohne Berechtigung f. Des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung g. Der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung h. Der Sachbeschädigung i. Des Hausfriedensbruchs j. Des Bruchs amtlicher Beschlagnahme und k. Der Hinderung einer Amtshandlung. 3. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziffer 11.1 (betreffend Verurteilung) zu einer beding- ten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen. Die Dauer der Probezeit wird ins Ermessen des Gerichts gestellt und die ausgestandene Polizeihaft von 2 Tagen seien im vollen Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 40.00 zu verurteilen. Deren Vollzugsform wird ins Ermessen des Gerichts gestellt. Eventualiter zu Ziffer 3 und 4: Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. Die Dauer der Probezeit wird ins Ermessen des Gerichts gestellt und die ausgestandene Polizeihaft von 2 Tagen seien im vollen Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 6. Das Honorar des amtlichen Anwalts sei gemäss der eingereichten Honorarnote zu bestimmen. 7. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erfolgen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 7 Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. 2 und 4 hiervor) ist das erstin- stanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen soweit die Vorinstanz das Verfahren ge- gen den Beschuldigten bezüglich des Führens eines Personenwagens in nicht vor- schriftsgemässem Zustand im Zeitraum September 2014 bis 16. November 2014 und April 2011 bis April 2015 wegen Verjährung einstellte (Ziff. I des erstinstanzli- chen Dispositivs) sowie in Bezug auf alle Schuldsprüche (Ziff. II. des erstinstanzli- chen Dispositivs ohne Strafzumessung). Weiter ist die Rechtskraft auch bezüglich der Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrages festzustellen (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Von der Kammer zu überprüfen sind die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ist über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Be- rufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (sog. «Verbot der reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt/ Beweiswürdigung/ Rechtliche Würdigung Sämtliche Schuldsprüche blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwach- sen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt auszugehen, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (pag. 527ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung). Ebenso kann bezüglich der rechtli- chen Würdigung auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 531ff., S. 14 ff. der Urteilsbegründung). Soweit sich mit Blick auf die Strafzumes- sung Ergänzungen und/oder Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar an den entsprechenden Stellen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. III. Strafzumessung 6. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorin- stanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. 8 7. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Be- urteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestim- mungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungswei- se, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichs- methode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entwe- der das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, ist in Bezug auf jede ein- zelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die ge- rade zu beurteilende Tat besser wegkommt (zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH, PK StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N. 10; BGE 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichts- punkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2; POPP/BERKENMEIER in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N 20 zu Art. 2). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet. Die hier zur Diskussion stehende Strafzumessung betrifft nur Delikte, die allesamt vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden. Bei konkreter Prü- fung ist festzustellen, dass die Anwendung des neuen Rechts zu einer milderen Sanktion führen würde. Die Vorinstanz hat hierzu zutreffend ausgeführt (pag. 551ff., S. 34 ff. der Urteilsbegründung): Art. 42 Abs. 2 StGB wurde per 01.01.2018 geändert. Neu sind nur noch besonders günstige Umstän- de notwendig, wenn der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre seit der Tat zu einer bedingten oder un- bedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde. Früher reichte auch eine Verurtei- lung zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen. Hat der Täter ein Verbrechen oder Verge- hen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, so ist dieses gem. Art. 2 Abs. 2 StGB dennoch anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist. In diesem Fall ist wie erwähnt der neuere Artikel 42 Abs. 2 StGB jener, welcher für den Beschuldigten vorteilhafter ist. Der Beschuldigte wurde nämlich innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat, nämlich am 02.05.2012 zu einer Geldstrafe von 190 Tagessätzen und am 19.04.2013 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt (vgl. hiervor Ziff. 6.2 und pag. 454 ff.). Nach dem früheren Art. 42 Abs. 2 StGB hätte dem Beschuldigten daher eine besonders günstige Prognose gestellt werden müssen, damit die Strafe teilbedingt hätte ausgesprochen werden können. Nach der heutigen Norm sind für den Be- schuldigten in casu aber keine besonders günstigen Umstände notwendig, damit ein teilbedingter Strafvollzug in Frage kommt, auch wenn er in den letzten 5 Jahren zu einer Geldstrafe verurteilt wor- den ist. 9 Da das neue Recht zu einer milderen Sanktion führt, ist dieses anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 8. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf wird verwiesen (pag. 551f., S. 34 f. der Urteilsbegründung). 9. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat mehrfach delinquiert. Die mehrfach begangene, qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 des Strassenver- kehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren sanktioniert, weshalb vorweggenommen werden kann, dass hierfür eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Für die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB sieht das Gesetz dagegen lediglich eine Geldstrafe bis 30 Tagen vor, weshalb auch hier vorwegge- nommen werden kann, dass nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden kann. Für die weiteren Delikte gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 2 SVG, Art. 93 Abs. 1 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 144 StGB, Art. 186 StGB sowie Art. 289 StGB sieht das Gesetz die Sanktion der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Zur Frage der hierfür gebo- tenen konkreten Strafart der Geldstrafe oder der Freiheitsstrafe wird auf die nach- folgenden Ausführungen in Ziff. 10 verwiesen. 10. Strafart: Freiheitstrafe/Geldstrafe 10.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz beurteilte alle Delikte (mit Ausnahme der Hinderung einer Amts- handlung, welche nur mit Geldstrafe bedroht wird) gemeinsam und sprach hierfür im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Einheitsstrafe bzw. eine Gesamtfrei- heitsstrafe aus (vgl. pag. 552 f., S. 35 f. der Urteilsbegründung). Die Verteidigung beanstandete dieses Vorgehen und rügte zusammenfassend, für die Delikte, wel- che sowohl eine Freiheitstrafe wie auch eine Geldstrafe vorsehen würden, sei eine Geldstrafe als milderes Mittel auszusprechen (vgl. Parteivortrag, pag. 721 ff.). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ei- ne Gesamtfreiheitsstrafe aufdrängt oder ob bei den Delikten, welche alternativ eine Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, eine separate Geldstrafe auszusprechen ist. 10.2 Rechtliches Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Der Richter hat also eine Prognose über die voraussichtliche Wirkung der Strafe für das spätere Legalverhalten des Täters zu stellen. Eine Freiheitsstrafe darf nur dann ausgesprochen werden, wenn sie notwendig scheint, um künftigen Straftaten vor- 10 zubeugen (Notwendigkeitsprognose). Die positive Notwendigkeitsprognose dürfte nur bei (wiederholt) rückfälligen Tätern angenommen werden, welche bereits mit (bedingten und unbedingten) Geldstrafen erfolglos vorbestraft sind. Solche Täter haben aufgrund ihres Vorlebens oder ihrer Einstellung an den Tag gelegt, dass sie sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lassen (MAZZUCCHELLI, in: Basler Kom- mentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 39a zu Art. 41; HEIM- GARTNER, StGB Kommentar, N 2a zu Art. 41). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB) und nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum es für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Das Gericht kann nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hielt im Leitentscheid BGE 144 IV 217 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (E. 3.3.4 und 3.5.4). Gemäss diesem Lei- tentscheid soll es grundsätzlich keine Ausnahmen von der konkreten Methode ge- ben. Zum methodischen Vorgehen präzisierte das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind (E. 3.5.4). 10.3 Vorgehen im konkreten Fall Obwohl methodisch – wie soeben erwähnt – zuerst die Strafe für jedes einzelne Delikt festzusetzen und erst danach deren Strafart zu bestimmen wäre, kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass für die Delikte, für welche das Gesetz eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vorsieht, keine Gründe ersichtlich sind, welche für die einzelnen konkreten Delikte eine Freiheitsstrafe bzw. im Rah- men einer Gesamtbetrachtung eine Gesamtfreiheitsstrafe rechtfertigen würde. Der Beschuldigte brachte in den letzten 5 ½ Jahren eine positive Wendung in sein Le- ben. Er hat seit den hier zur Beurteilung stehenden Taten nicht mehr delinquiert, er hat eine feste Anstellung. Er kümmert sich um seine Familie, unterstützt seine Mut- ter und seine Schwester. Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte in der Vergan- genheit Geldstrafen nicht bezahlt hat, jedoch liegen diese Geldstrafen lange Zeit zurück und er ist nun seine kumulierten Schulden – darunter auch seine früheren Geldstrafen – im Rahmen einer Lohnpfändung am Abbezahlen. Unter Berücksich- tigung seines Wohlverhaltens in den letzten 5 ½ Jahren erscheint es der Kammer nicht notwendig eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen, um künftigen Straftaten 11 vorzubeugen. Dies umso mehr mit Blick darauf, dass der Beschuldigte für die Ver- letzung der elementaren Verkehrsregeln aufgrund der Strafandrohung ohnehin mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert wird. Diese Freiheitsstrafe wird für den Beschul- digten bereits einschneidend sein und hiervon wird genügend abschreckende Si- gnalwirkung ausgehen. Hinsichtlich der Delikte, für welche das Gesetz als Sanktion Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht, wird als milderes Mittel somit gesondert ei- ne Geldstrafe auszusprechen sein. 11. Freiheitsstrafe für AKS Ziff. 1.1. / mehrfach begangene, qualifiziert grobe Ver- kehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG 11.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die mehreren Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG während der Fluchtfahrt sowohl bei der rechtlichen Würdigung wie auch anschliessend folgerichtig strafzumessungstechnisch als Handlungseinheit behan- delt (pag. 531 ff., 553 ff., S. 14 ff. und 36 ff. der Urteilsbegründung). Dies erweist sich mit Blick auf den einmaligen Tatentschluss und dem einheitlichen Ziel während seiner Fahrt als korrekt (vgl. auch BGE 118 IV 91 E. 4a, 6B_720/2007 vom 29. März 2008 E. 4.2). Die Fluchtfahrt des Beschuldigten basierte auf einem einzi- gen Tatentschluss, welcher die schwerwiegende Verletzung mehrerer Verkehrsre- geln beinhaltete und die Verkehrssicherheit gefährdete. Oberstes Ziel des Be- schuldigten während dieser 10-minütigen Fluchtfahrt, war es stets, der Polizei zu entkommen. Entsprechend wird nachfolgend auch in der Bemessung der Strafe in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beurteilung von einer Handlungseinheit ausgegangen. 11.2 Tatkomponenten 11.2.1 Objektive Tatschwere Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des vorliegenden Tatbe- stands und ist somit relativ. Art. 90 SVG schützt mit seiner Blankettstruktur ver- schiedene Rechtsgüter, die jeweils von der verletzten Verkehrsregel abhängig sind. Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen einerseits dazu, dass einem (langsamer fahrenden) Verkehrsteilnehmer mehr Reaktionszeit zur Verfügung steht; anderer- seits sind die Unfallfolgen bei niedriger Geschwindigkeit meist weniger gravierend. Im weitesten Sinne wird mit der Bestimmung damit Leib und Leben der mit dem Strassenverkehr in Kontakt kommenden Personen geschützt (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 7 f. zu Art. 90 SVG). Im Rahmen von Art. 90 Abs. 4 SVG kommt der gefahrenen Geschwindigkeit respekti- ve dem Überschreiten der entsprechenden Grenzwerte, vorrangige Bedeutung zu. Je gravierender die Überschreitung ausfällt, desto grösser ist nach der gesetzlichen Konzeption das (abstrakte) Unfallrisiko. Dem damit einhergehenden Ausmass der Rechtsgutsgefährdung kommt im Rahmen der Strafzumessung erhebliches Ge- wicht zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2). Der Beschuldigte hat die Schwelle, die nach dem Willen des Gesetzgebers auf ei- ner Strasse innerorts zur Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsverletzung 12 führen soll, gleich zweimal und erheblich überschritten. So überschritt er an der T.________ Strasse die zulässige und signalisierte Geschwindigkeit von 30km/h nach Abzug der gesetzlichen Toleranz mit 94km/h, fuhr also mehr als dreimal schneller als gesetzlich erlaubt. Rund eine Minute später überschritt er an anderer Stelle die zulässige und signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50km/h nach Ab- zug der gesetzlichen Toleranz mit 59 km/h, fuhr also mehr als doppelt so schnell als erlaubt. Mit diesen besonders schwerwiegenden und deutlich ins Gewicht fal- lenden Geschwindigkeitsüberschreitungen schaffte er bereits ein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Nebst den hohen Geschwin- digkeitsüberschreitungen wurde das hohe Unfallrisiko durch die weiteren zahlrei- chen gefährlichen Fahrmanöver des Beschuldigten zusätzlich erhöht. So führte er mehrere waghalsige Überholmanöver durch und missachtete Lichtsignale und Markierungen, namentlich fuhr er bei Rot über die Kreuzung, überholte andere Fahrzeuge waghalsig und fuhr dabei auch über die Sicherheitslinie. Kreisverkehre umfuhr er in der falschen Fahrtrichtung und Fussgängerinseln umfuhr er links. Die Fluchtfahrt des Beschuldigten dauerte 10 Minuten und ereignete sich über eine längere Strecke. Er verletzte in dieser Zeit mehrere Strassenverkehrsregeln in krasser Weise und fuhr dabei auch durch ein Wohnquartier. Die Witterungsverhält- nisse waren gut, die Strasse trocken, es war zu dieser Jahreszeit um diese Zeit noch hell draussen. Der Beschuldigte passte sich aber bei der Fluchtfahrt nicht den örtlichen Verhältnissen an. Er fuhr mit massiv übersetzter Geschwindigkeit an ei- nem Freitagabend um ca. 18:00 Uhr, unter anderem auch durch ein Wohnquartier. Auch an einem Karfreitag, 18.00 Uhr ist in einem Wohnquartier mit spielenden Kin- dern, Fussgängern und Radfahrern zu rechnen. Andere Autofahrer mussten ab- bremsen oder ausweichen, um eine Kollision zu verhindern. Selbst als es der Poli- zei gelungen war, den Beschuldigten mit dem Streifenwagen zu blockieren, entzog er sich erneut der Kontrolle durch Rückwärtsfahren und Wenden und fuhr weiter. Der Beschuldigte fuhr auch dann noch weiter, als er eine Streifkollision mit einem anderen Wagen und eine Kollision mit einem Rollerfahrer hatte und gesehen hatte, dass dieser gestürzt war. Selbst nach diesen Unfällen kam der Beschuldigte nicht zur Vernunft, sondern setze seine gefährliche Fahrt fort. Das Vorgehen des Beschuldigten war äusserst gefährlich und skrupellos gegenü- ber den anderen Verkehrsteilnehmern. Diese wurden nicht nur abstrakt, sondern teilweise auch konkret durch die Fahrweise des Beschuldigten beträchtlich gefähr- det. Es ist nur glücklichen Umständen zu verdanken, dass es zu keinem schwere- ren Unfall gekommen ist. In seiner Fahrweise manifestierte sich eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit ande- rer Verkehrsteilnehmer. Die kriminelle Energie ist als sehr gross einzustufen. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als mittelschwer einzustufen. In Relati- on zum massgebenden Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren) ist auf Grund der objektiven Tatschwere von einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszugehen. 13 11.2.2 subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die massiven Geschwindigkeitsüberschrei- tungen direktvorsätzlich. Er nahm die Verkehrswiderhandlungen bewusst war und wusste auch, dass er viel zu schnell fuhr. Beide Kollisionen hat er mitbekommen, entsprechend auch, dass andere Verkehrsteilnehmer wegen ihm abbremsen oder ausweichen mussten. Trotzdem ist der Beschuldigte in gleicher halsbrecherischer Weise weitergefahren. Er ist damit das Risiko einer Gefährdung anderer Rechts- güter bewusst und gewollt eingegangen. Der erwiesene Sachverhalt lässt nach An- sicht der Kammer keinen Raum für die Annahme von Eventualvorsatz. Der Beschuldigte wollte die Polizei durch die Flucht abhängen und sich damit der bevorstehenden polizeilichen Kontrolle entziehen. Gemäss seinen eigenen Aussa- gen sei er geflüchtet, weil er sonst kontrolliert worden wäre und die Polizei dann hätte feststellen können, dass er keinen Führerausweis gehabt hätte und das Auto nicht eingelöst gewesen sei. Zudem wäre es ihm peinlich gewesen, wenn andere Leute gesehen hätten, wie er festgenommen würde. Viele Leute in der Umgebung würden ihn kennen. Er handelte damit aus rein egoistischen Motiven. Es sind keine Umstände ersichtlich, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Es bestand weder eine Notlage noch ist eine eingeschränkte Schuldfähigkeit erkennbar. Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Die subjektiven Tatkomponenten können unter diesen Umständen nicht mehr neu- tral bewertet werden. Eine Erhöhung um zwei Monate erweist sich als angezeigt. Die Kammer erachtet damit zusammenfassend eine Freiheitstrafe von 32 Monaten als dem konkreten Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 11.3 Täterkomponenten 11.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse bis zum erstinstanzlichen Ur- teil kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 564 f., S. 47 f. der Urteilsbegründung). Hierzu kann hervorgehoben werden, dass der Beschuldigte zwar eine nicht ganz einfache Kindheit hatte, dies jedoch straf- zumessungstechnisch als neutral zu werten ist. Dem aktuellen Leumundsbericht vom 24. Februar 2020 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte nach der befristeten Arbeitsstelle bei der Autogarage M.________ kurze Zeit arbeitslos war und dann im April 2019 eine Festanstellung bei der Garage N.________ AG als Automobilfachmann fand. Gemäss eingereich- ten Unterlagen (Zwischenzeugnis pag. 695, Arbeitsvertrag pag. 696 ff.) und Anga- ben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (pag 709 ff.) ist er mit seiner Anstellung nach wie vor sehr zufrieden und leistet auch gute Arbeit. So wird dem Beschuldigten nun auch vom Arbeitgeber eine Ausbildung zum Berufsbildner finanziert, damit er die Lehrlinge im Betrieb ausbilden kann. Der Beschuldigte be- absichtigt, bald wieder den Führerschein zu erwerben, dies ist in der Automobil- branche erwünscht. Der Beschuldigte erzielt ein Nettoeinkommen von CHF 3'600.00 (pag. 696, 709). Im Rahmen einer Lohnpfändung zahlt er zurzeit seine 14 Schulden ab. Für die Lohnpfändung werden ihm CHF 1'100.00 vom Lohn abgezo- gen, womit ihm noch CHF 2'500.00 übrigbleiben (pag. 709). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er wohnt nach wie vor im gleichen Haushalt mit seiner Schwester und seiner Mutter und unterstützt insbesondere die Mutter, welche psy- chisch angeschlagen ist. Er zahlt CHF 1'040.00 Miete und gibt CHF 800.00 Es- sensgeld Zuhause ab (pag. 710 f.). Die aktuelle Entwicklung im Leben des Be- schuldigten ist insgesamt erfreulich, wirkt sich aber strafzumessungstechnisch neu- tral aus. Es sind keine besonderen Elemente ersichtlich, welche sich darüber hin- aus strafmindernd auswirken würden. Das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sind damit neutral zu gewichten. 11.3.2 Vorstrafen Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit bereits mehrmals rechtskräftig und einschlägig verurteilt und bestraft. Die Vorinstanz fasste die Vorstrafen wie folgt zu- sammen (pag. 565 f., S. 48 der Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisterauszug vom 28.01.2018 einschlägig vorbestraft (pag. 454- 456). Das Ganze habe in der Lehre angefangen, als seine Eltern sich getrennt hätten (pag. 180 Zei- len 86-87). Insgesamt ist der Beschuldigte bereits fünfmal verurteilt worden: Am 01.09.2011 wurde er von der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Fahrens ohne Führerausweis, Entwendung zum Gebrauch, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Übertretung der Verkehrsregelverordnung und Übertretung des Bundesgesetzes über den Wald, begangen je am 23.01.2011, zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 900.00 verurteilt. Aus den Vorakten ergibt sich, dass der Beschuldigte am 23.01.2011, damals im Besitz eines Lern- fahrausweises, ein Fahrzeug entwendet hat und damit zuerst alleine gefahren ist und später eine an- gebliche Lernfahrt damit gemacht hat. Sein Begleiter erfüllte die Voraussetzungen für eine Begleitper- son jedoch nicht und zudem wurden am Fahrzeug falsche Kontrollschilder montiert (O.________). Am 02.03.2012 wurde er von der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Verlet- zung der Verkehrsregeln und Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug (Motorfahrzeug), beides begangen am 07.09.2011, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.00 und einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Die Probezeit des Urteils vom 01.09.2011 wurde um 1 Jahr verlängert. Aus den Vorakten ergibt sich, dass der Beschuldigte am 07.09.2011, während der Probezeit des Ur- teils von O.________, einen Personenwagen trotz entzogenem Ausweis führte. Er fuhr damals ohne Licht und überschritt dabei eine Sicherheitslinie (BJS 11 28140). Am 02.05.2012 wurde er vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Biel, wegen sexuellen Handlun- gen mit einem Kind, mehrfach begangen in der Zeit vom 21.06.2011 bis 28.08.2011, zu einer beding- ten Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Zusatzstrafe zum Urteil vom 01.09.2011), was vorliegend jedoch nicht einschlägig ist. Am 19.04.2013 wurde er von der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Übertretung der Verordnung über die technischen Anforde- rungen an Strassenfahrzeuge, Übertretung der Verkehrsregelverordnung, Verletzung der Verkehrsre- 15 geln, jeweils begangen am 03.12.2012, sowie wegen widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschil- dern, begangen in der Zeit vom 01.10.2012 bis 02.10.2012 und am 03.12.2012, ausserdem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Vergehen gegen das Waffengesetz, jeweils begangen am 27.11.2012, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 20.00 und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Aus den Vorakten ergibt sich, dass sich der Beschuldigte am 01.10.2012, widerrechtlich Kontrollschil- der aneignete und am 03.12.2012 bereits einmal eine Verfolgungsfahrt mit der Polizei beging, als die- se ihn kontrollieren wollten. Das Ganze geschah an einem Montagnachmittag um 13:30 Uhr, bei Schneematsch und Schneefall und regem Verkehr. Die ausgesprochene Strafe hat ihm jedoch offen- bar nicht genügend Eindruck gemacht, da er nur 2,5 Jahre später wieder gleich reagierte, als er be- merkte, dass die Polizei ihn kontrollieren wollte (P.________). Für die gleiche Verfolgungsfahrt wurde der Beschuldigte durch die regionale Staatsanwaltschaft am 31.03.2014 ergänzend verurteilt, da er damals den Rückspiegel eines überholten Fahrzeugs touchiert und sich trotzdem von der Unfallstelle entfernt hatte. Dies wurde als grobe Verletzung der Verkehrs- regeln eingestuft und er erhielt 20 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.00 unbedingt sowie eine Busse von CHF 500.00. Nach konstanter Praxis sind grundsätzlich alle Vorstrafen straferhöhend zu berück- sichtigen. Liegen sie nicht weit zurück und sind sie einschlägig, fallen sie umso mehr ins Gewicht; denn erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die mehrfachen und teilweise ein- schlägigen Vorstrafen und der Umstand, dass der Beschuldigte schon einmal eine Fluchtfahrt begangen hatte, im Umfang von 6 Monaten straferhöhend auswirken. Dem schliesst sich die Kammer an. 11.3.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Frei- heitsstrafe für jede (arbeitstätige und) in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017, E 2.3, mit weiteren Hinweisen). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzu- stellen, dass keine besondere Strafempfindlichkeit vorliegt, welche zu einer Straf- minderung führen würde. 11.3.4 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich nach der Anhaltung gegenüber Polizei, Staatsanwalt- schaft und Gericht korrekt verhalten und ist auch in keiner Weise negativ aufgefal- len. Er gab den Vorfall vom 3. April 2015 von Anfang an zu und versuchte auch nichts zu beschönigen. Anzumerken ist jedoch, dass die Polizei und die Passanten seine Fahrmanöver gesehen hatten, ein Bestreiten somit ohnehin nicht zielführend gewesen wäre. Der Beschuldigte delinquierte während laufendem Verfahren weiter, indem er im Anschluss an die Fluchtfahrt vom 3. April 2015 noch Teile an den beschlagnahm- ten Autos demontierte, um diese zu verkaufen, und indem er im November 2015 16 trotz entzogenem Lehrfahrausweis nochmals am Steuer eines Fahrzeugs kontrol- liert wurde, wobei er hier aber nur einige Meter rückwärts setzte, um einen Wagen umzuparkieren. Seit Dezember 2015 bis heute sind jedoch keine weiteren Vor- kommnisse verzeichnet. Die Kammer ist der Ansicht, dass sich die entlastenden Elemente (Geständnis) und belastende Elemente (Delinquieren während laufendem Verfahren) insgesamt auf- wiegen, weshalb unter diesem Titel weder eine Strafminderung noch eine Strafer- höhung zu erfolgen hat. 11.3.5 Reue und Einsicht Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass diese Taten die grösste Dummheit seines Lebens gewesen seien und er dies nicht wieder ma- chen würde (pag. 713). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwar ein- sah, dass seine Taten nicht gut waren. Ob er jedoch in der Tat bereute, eine derar- tige Gefahr für die Mitmenschen geschaffen zu habe, ist fraglich, diesbezüglich äusserte er sich nicht. Die Kammer hatte den Eindruck, dass der Beschuldigte die Taten insbesondere deshalb bereute, weil ihm mit der drohenden Gefängnisstrafe die Konsequenzen für sein eigenes Leben bewusst wurden. Dieser Punkt ist damit neutral zu gewichten. 11.3.6 Fazit Täterkomponenten Die Freiheitsstrafe ist aufgrund der Täterkomponenten um 6 Monate zu erhöhen, was eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten ergibt. 11.4 Lange Verfahrensdauer/ Verletzung des Beschleunigungsgebots Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafver- fahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das ganze Verfahren, angefangen von der ersten Orientierung der beschuldigten Person über die gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zum letzten Entscheid in der Sache. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Behörden sowie dessen Bedeutung für die beschuldigte Person zu berücksichti- gen. Wird ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Mögliche Rechtsfolgen sind nach der Praxis eine Strafreduktion, gegebenenfalls der Verzicht auf Bestrafung oder in schwerwiegenden Fällen die Verfahrenseinstellung. Bei der Frage nach der sach- gerechten Sanktion ist einerseits zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen worden ist, andererseits aber auch, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe aus- gesprochen werden müsste, wenn das Verfahren innert angemessener Frist durchgeführt worden wäre (vgl. dazu BGE 117 IV 124 E. 3 und 4; BGE 6B_294/2008 E. 7.7 vom 1. September 2008). 17 Angesichts der insgesamt langen Verfahrensdauer von 5 ½ Jahren und der Tatsa- che, dass der Beschuldigte das Verfahren seinerseits nicht verzögert hat (so war er in Bezug auf die Fluchtfahrt geständig) und unter Berücksichtigung, dass zwischen dem Anzeigerapport im August 2016 und der Einvernahme der Staatsanwaltschaft im März 2018 – während einem Jahr und 8 Monaten – das Verfahren stillstand, er- achtet die Kammer eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe um 6 Monate als ange- messen. Nach dem Abzug für die lange Verfahrensdauer verbleibt damit im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten. 11.5 Teilbedingter Vollzug/Probezeit 11.5.1 Rechtliches Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe teilweise aufzu- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen und eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen. Im Bereich von Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Strafvollzuges. Sind die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Ein- schätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerläss- lich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbio- grafie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheides miteinzubeziehen. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe i. S. v. Art. 43 StGB ist die begründete Aussicht auf Bewährung. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Zu beachten ist ferner die Erwar- tung, dass der Teilvollzug der Strafe die Bewährungsaussicht grundsätzlich er- höhen sollte. Kann eine günstige Prognose (bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose) nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Straf- teils gestellt werden, ist es allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teilbedingten Strafvoll- zugs zu greifen. Besteht keinerlei Aussicht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ in: Basler Kom- 18 mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2019, N. 12 und 15 zu Art. 43 StPO). Das Gesetz nennt nur zwei quantitative Schranken, die bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils zu respektieren sind. Sie sind in Art. 43 Abs. 2 und 3 enthalten. Innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist. Bei seiner Entschei- dung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzel- tatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Der zu vollziehende Teil muss zunächst schuldangemessen sein. Das Verschulden des Täters ist gem. Art. 43 Abs. 1 für die Gewährung bzw. Nicht-Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs massgebend. A fortiori muss dies für die konkrete und detaillierte Ausgestaltung gelten (argumentum a maiori minus). Der unbedingte Strafteil darf das unter Ver- schuldensgesichtspunkten (Art. 47) gebotene Mass nicht unterschreiten. Die Beur- teilung des Verschuldens bei der teilbedingten Freiheitsstrafe entspricht aber nicht jener bei der Strafzumessungsschuld. Zweites massgebendes Moment ist die Pro- gnose, welche in eine Wechselbeziehung zum Verschulden tritt. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehen- de Teil der Strafe sein – und umgekehrt. Denkbar ist auch eine «Kompensation» von schwerem Verschulden und positiver Prognose sowie von leichtem Verschul- den und schlechter Prognose. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Ver- schuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten. Bundesrechtswid- rig ist, die günstige Prognose nur für die Zulässigkeit des teilbedingten Vollzuges, nicht aber bei der Festsetzung der Strafteile zu berücksichtigen. Ein Teil der Lehre spricht von einer «mittelgrauen Prognose». Die Höhe der zu vollziehenden Strafe hängt von der Intensität der schwarzen Töne bei der Prognose wie auch beim Ver- schulden ab. Dabei stehen spezialpräventive Aspekte im Zentrum und keine allge- meinpräventiven Argumente. SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 17 – 19 zu Art. 43 StPO. Im Urteil 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.9.2. ff. äussert sich das Bundesge- richt zur Frage, wie das Verschulden beim teilbedingten Vollzug zu gewichten ist: 1.9.2. Art. 43 Abs. 1 StGB erwähnt als Kriterien für den teilbedingten Vollzug die Prognose und das Tatverschulden. Für die teilbedingte Strafe nach Art. 43 StGB wie für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB genügt "das Fehlen einer ungünstigen Prognose". Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB gelten auch für die Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6 und E. 5.3.1 S. 10). Bei Freiheitsstrafen, die über der Grenze von zwei Jahren für (voll-) bedingte Strafen liegen, wiegt das Verschulden des Täters nach der Konzeption des Gesetzes so schwer, dass trotz günstiger beziehungsweise nicht ungünstiger Prognose wenigstens ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 S. 14). Bei einer Freiheitsstrafe von drei Jahren beträgt der unbedingt vollziehbare Teil mindestens 6 Monate und höchstens 18 Monate. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafanteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15, 97 E. 6.3.4.3 S. 111 f.). 19 1.9.3. Unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen, er umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20). Der Begriffsinhalt richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint ist die Strafzumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst und vor al- lem ein Bemessungskriterium bei der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Berücksichtigung seiner Bewährungsaussichten als notwendig erscheint, kann es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in gleicher Weise auf die Strafzumessungsschuld ankommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafaufschubs befindet, muss die Strafhöhe bereits feststehen, und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldange- messenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Stra- fen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe er- gibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklau- sel (ausführlich auch zur Gesetzgebung Urteil 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6). Das Straf- mass enthält bereits das in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für mehrere Straftaten bestimmte Tatverschulden. Eine doppelte Berücksichtigung der Mehrheit von Straftaten bei der Festsetzung der Strafhöhe und der Höhe des unbedingten Strafanteils entspricht nicht Sinn und Zweck des Gesetzes- wortlauts von Art. 43 StGB. Auch bei Tatmehrheit muss der unbedingte Strafanteil nicht zwingend über sechs Monaten liegen. 11.5.2 Im konkreten Fall Dem Beschuldigten droht eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten, womit ein teilbe- dingter Vollzug in formeller Hinsicht möglich ist. In materieller Hinsicht ist eine Ge- samtwürdigung aller wesentlicher Umstände zur Beurteilung der Bewährungsaus- sichten des Beschuldigten vorzunehmen. Der Beschuldigte ist vorliegend mehrfach einschlägig vorbestraft, was auf den ers- ten Blick auf eine Unbelehrbarkeit hinweisen könnte. Die Vorstrafen liegen aber lange Zeit zurück (2011 – 2015), der Beschuldigte ist seit nunmehr bald 6 Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Offenbar hat er aus seiner Ver- gangenheit gelernt. Das vorliegende Verfahren mit den drohenden Konsequenzen scheinen zu einer positiven Wendung geführt zu haben. Der Beschuldigte war seit den zur Diskussion stehenden Straftaten immer wieder arbeitstätig und hat nun seit April 2019 eine Festanstellung in der Autobranche und somit im ursprünglich ge- lernten Beruf. Der Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen, er zahlt im Rah- men einer Lohnpfändung seine Schulden ab und versucht, mit seinen Taten abzu- schliessen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist festzuhalten, dass gu- te Bewährungsaussichten bestehen, dem Beschuldigten ist somit der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Kammer ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Ansicht, dass es genügt, den vollziehbaren Teil auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festzu- setzen. Ein Strafvollzug von 6 Monaten wird ausreichen, um die nötige Signalwir- kung beim Beschuldigten auszulösen. Da er sich noch nie im Strafvollzug befunden hat, wird dies für ihn bereits sehr einschneidend sein und es ist davon auszugehen, dass ihn diese Strafe davon abhalten wird, nach der Entlassung erneut zu delin- quieren. Über dem Beschuldigten hängt zudem nach dem Strafvollzug nach wie vor 20 noch das Damoklesschwert der restlichen Strafdauer von 26 Monaten, die bei ei- nem Rückfall innert der Probezeit schliesslich unbedingt zu verbüssen wären. Die Generalsstaatsanwaltschaft rügte, dass die Vorinstanz durch die Festsetzung des unbedingten Teils auf dem gesetzlichen Minimum von 6 Monaten, dem in Art. 43 StGB verankerten Verschulden zu wenig Bedeutung beigemessen hat. Diese Ansicht wird von der Kammer nicht geteilt. Wie das Bundesgericht in ihrem Urteil 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.9.3. ausgeführt hat, verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub in- soweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liege ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel. In vorliegendem Fall, in welchem die Bewährungsaus- sichten beim Beschuldigten derart gut sind, wäre es stossend, dem Verschulden ein darüberhinausgehendes bedeutendes Gewicht beizumessen. Aber auch wenn das Verschulden darüber hinaus berücksichtigt werden würde, würde die aktuelle positive Prognose das Verschulden der damaligen Straftat deutlich überwiegen, so dass der vollziehbare Teil trotzdem noch auf dem gesetzlichen Minimum von 6 Mo- naten festzusetzen wäre. Von der Freiheitstrafe von 32 Monaten sind somit 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 26 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben. Dem Umstand der weit zurückliegenden Vorstrafen ist insofern Rechnung zu tra- gen, als dass die Probezeit für den aufgeschobenen Vollzug auf vier Jahre festge- setzt wird (Art. 44 Abs. 1 StGB). 11.6 Anrechnung Polizeihaft Dem Beschuldigten sind gemäss Art. 51 StGB zwei Tage (3./4. April 2015), welche er in Polizeihaft verbrachte, an der Freiheitsstrafe anzurechnen (pag. 4 ff.). 12. Geldstrafe für die weiteren Delikte 12.1 Vorbemerkungen Für die weiteren Delikte gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 2 SVG, Art. 93 Abs. 1 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 144 StGB, Art. 186 StGB, Art. 286 StGB sowie Art. 289 StGB sind wie bereits ausgeführt Geldstrafen auszusprechen. Da es sich um gleichartige Strafen handelt, ist eine Gesamtstrafe zu bilden und es gelangt nachfolgend das Asperationsprinzip zur Anwendung (Art. 49 Abs. 1 StGB). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Die schwerste Straftat bildet vorliegend ausgehend von der abstrakten Strafandrohung und mit Blick auf den Unrechtsgehalt das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (AKS Ziff. 1.3., Art. 92 Abs. 2 SVG). Dieses Delikt ist Aus- gangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe, welche anschliessend in Anwen- dung von Art. 49 Abs. 1 StGB infolge der weiteren Schuldsprüche angemessen zu 21 erhöhen ist. Trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (Asperation; Versuch) sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände er- sichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.). Der Strafrahmen reicht somit vorlie- gend von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 92 Abs. 2 SVG). Die Vorinstanz hat die Tatkomponenten der nachfolgenden Delikte ausführlich erör- tert (pag. 554 ff., S. 37 ff. der Urteilsbegründung). Die Kammer kann deren Aus- führungen im Folgenden teilweise übernehmen, teilweise sind sie jedoch zu ergän- zen und/oder zu korrigieren. 12.2 Einsatzstrafe für AKS Ziff. 1.3., pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 SVG) / Tatkomponenten 12.2.1 VBRS-Richtlinien Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten per 1. Juli 2017 (nachfolgend VBRS-Richtlinien) sehen für eine Widerhandlung gegen Art. 92 Abs. 2 SVG bei ei- nem Unfall mit Personenschaden eine Sanktion ab 25 Strafeinheiten vor (vgl. S. 23 VBRS-Richtlinien). 12.2.2 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte hat am 3. April 2015 bei seiner Fahrerflucht mehrere Verkehrsun- fälle verursacht. Darunter auch ein Verkehrsunfall mit einem Rollerfahrer, welcher durch glückliche Umstände nur leichte Verletzungen (Prellungen, Verstauchungen und diverse Schürfungen) davontrug. Gemäss Zeugenaussagen wurde der Roller- fahrer durch die Luft geschleudert und prallte dann auf den Boden (pag. 158), es hätte zu viel schlimmeren Verletzungen kommen können. Obwohl der Beschuldigte gemäss eigener Aussage realisierte, dass der Rollerfah- rer nach der Kollision gestürzt war und obschon es offensichtlich war, dass sich der Rollerfahrer verletzt hatte, fuhr der Beschuldigte weiter. Er hätte anhalten und sich um den Verletzten kümmern müssen. Zwar konnte der Beschuldigte davon ausge- hen, dass der Verletzte durch die Polizei, die ihn verfolgte, rasch Hilfe erhalten würde, dies entbindet ihn aber nicht von seiner Pflicht anzuhalten. Sinn und Zweck des Anhaltens ist auch, sich als Unfallverursacher zu erkennen zu geben und zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. 12.2.3 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Da der Unfall auf der Höhe der Garage M.________ geschah, wollte der Beschul- digte nicht anhalten, damit seine Kollegen nicht sehen würden, dass er der Verur- sacher des Unfalls gewesen war (pag. 169). Er versuchte weiter, sich durch Flucht der Kontrolle zu entziehen. Für seine Weiterfahrt hatte er keine achtenswerten Gründe, sondern er handelte aus rein egoistischen Motiven. Vorsätzlich handelt beispielsweise wer weiss, dass er möglicherweise an einem Unfall beteiligt war, aber dennoch nicht anhält, oder wer im Wissen um diese Mög- 22 lichkeit untätig bleibt (UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, a.a.O., N. 30 zu Art. 92 SVG). In casu wusste der Beschuldigte, dass er in zwei Un- fälle verwickelt war. Indem er trotz dieses Wissens weiterfuhr, ohne anzuhalten, handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Für den Beschuldigten wäre es jederzeit möglich gewesen, am Unfallort anzuhalten und sich zu den Geschehnissen zu bekennen. Gerade zu diesem Zeitpunkt auf seiner Fluchtfahrt hätte dem Beschuldigten die Gefährlichkeit seines Handels kon- kret bewusstwerden müssen und er hätte die Interessen der anderen über seine eigenen stellen können und müssen, was er jedoch nicht tat. 12.2.4 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer für das pflichtwidriges Verhalten bei Unfall eine Einsatzstrafe von 40 Stra- feinheiten als angemessen. 12.3 Asperation mit AKS Ziff. 1.2., versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) / Tatkomponenten 12.3.1 VBRS-Richtlinien Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Widerhandlung gegen Art. 91a Abs. 1 SVG bei einem Bagatellunfall 12 Strafeinheiten und bei einem bedeutenden Unfall oder krassen Fahrfehler 35 Strafeinheiten, jeweils mit einer Verbindungsbusse von mind. CHF 800.00 vor (vgl. S. 17 VBRS-Richtlinien). 12.3.2 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte ist am 3. April 2015, nachdem er die Fahrerflucht begangen und mehrere Verkehrsunfälle verursacht hatte, vom letzten Unfallort schlussendlich zu Fuss weiter geflüchtet, um zu versuchen, sich dem Zugriff der Polizei zu entziehen. Bei einem der Unfälle resultierte lediglich ein Sachschaden, beim anderen jedoch ein Personenschaden, weshalb nicht mehr von Bagatellunfällen gesprochen wer- den kann. Mit seinem Handeln versuchte der Beschuldigte sich der unmittelbar bevorstehen- den Atemalkohol- und Blutprobe, mit welcher er nach seinem Verhalten hatte rech- nen müssen, zu entziehen. Durch die Flucht zu Fuss verhinderte der Beschuldigte, dass die Polizei ihre Massnahmen rasch und unbehindert hätte durchführen kön- nen. Dies tat er, nachdem er sich zuvor von zwei Unfallorten ebenfalls entfernt hat- te. Für den Beschuldigten spricht jedoch, dass er nach der Anhaltung durch die Po- lizei keinen Widerstand mehr leistete. 12.3.3 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Dem Beschuldigten ging es in erster Linie nicht darum, sich der bevorstehenden Atemalkohol- und Blutprobe zu entziehen, sondern er wollte sich der Anhaltung von der Polizei entziehen. Dass er sich mit seiner Flucht auch weiteren Massnahmen entziehen würde, daran hat der Beschuldigte wohl im Fluchtzeitpunkt nicht ge- dacht. Bezüglich der Fahrunfähigkeit hatte der Beschuldigte, wie später durch die durchgeführten Massnahmen ersichtlich wurde, schliesslich nichts zu verbergen. Es ist von Eventualvorsatz auszugehen. 23 Für seine Flucht hatte der Beschuldigte egoistischen Motive. Er wollte verhindern, dass ihn die Polizei erneut ohne Führerausweis und ohne Kontrollschilder als Len- ker eines Fahrzeugs erwischen würde und dass ihn seine Bekannten bei der Kon- trolle sehen könnten. Der Beschuldigte hätte die Flucht vor der Polizei jederzeit beenden können, ent- schied sich aber bewusst dagegen, aus Angst kontrolliert zu werden. Insbesonde- re, als er mit dem Auto schlussendlich verunfallte, hätte er das Ganze beenden können. Er entschied sich aber zu Fuss weiter zu flüchten. Die Massnahmen hätten durch sein Kapitulieren rascher durchgeführt werden können. Auf Grund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist von einer Strafe von 40 Strafeinheiten für eine vollendete Deliktsbegehung auszugehen. 12.3.4 Strafmilderung/Strafminderung zufolge Versuch Da die Massnahmen schlussendlich mit etwas Verzögerung trotzdem noch zeitnah durchgeführt werden konnten, ist dem Beschuldigten lediglich die versuchte Tatbe- gehung vorzuwerfen. Beim Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. 48a StGB handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115), mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmin- dernd gemäss Art. 63 aStGB (heute Art. 47 StGB) Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; Urteil des BGer 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Vorliegend ist es nicht der Verdienst des Beschuldigten, dass es beim Ver- such geblieben ist. Der Beschuldigte tat von seiner Seite aus alles, um sich der Po- lizeikontrolle zu entziehen, er ist zuletzt sogar noch ausgestiegen und weggerannt. Andererseits kooperierte der Beschuldigte nach der Anhaltung durch die Polizei einwandfrei, so dass die Massnahme mit leichter Verzögerung durchgeführt wer- den konnte. Die Strafe wird auf Grund des Versuchs um 10 Strafeinheiten auf 30 Strafeinheiten reduziert. 12.3.5 Fazit Aufgrund der versuchten Tatbegehung ist somit für das isolierte Delikt von 30 Stra- feinheiten auszugehen. Da dieses Delikt im Rahmen der Fluchtfahrt begangen wurde und somit in engem Zusammenhang mit dem Einsatzstrafendelikt (pflicht- widriges Verhalten bei Unfall) steht, drängt sich eine Asperation um 1/2 auf. Die Einsatzstrafe ist damit um 15 Strafeinheiten auf 55 Strafeinheiten zu erhöhen. 12.4 Asperation mit AKS Ziff. 1.4., Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahr- zeugs (Art. 93 Abs. 1 SVG) / Tatkomponenten 12.4.1 VBRS-Richtlinien Bei vorsätzlicher Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Motorfahrzeugs und dadurch entstandener Unfallgefahr sehen die VBRS-Richtlinien eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Strafe ab 25 Strafeinheiten vor (vgl. S. 11 VBRS- Richtlinien). 24 12.4.2 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Für einen Teil der Abänderungen, welche der Beschuldigte an seinen beiden Q.________ vorgenommen hat, ist Art. 93 Abs. 1 SVG erfüllt. Dies betrifft insbe- sondere das Übersprühen der beiden Abdeckungen der Beleuchtung hinten mit schwarzer Farbe und die Vergrösserung der Spurweite sowie die Tieferlegung. Diese Abänderungen sind vom Beschuldigten vorgenommen worden (pag. 171) und schufen ein erhöhtes Risiko für einen Unfall. Die Reifen streiften aufgrund der Spurenverbreitung und Tieferlegung des Fahrwerks die Aussenseite der Kotflügel und wiesen dadurch an der Vorderachse Rillen auf, was z.B. zu einem Platzen der Reifen während der Fahrt hätte führen können. Hinzu kommt, dass aufgrund der abgedeckten Beleuchtungen, die Sichtbarkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt war. Die Tieferlegung und Spurverbreitung sowie die Abdeckung der Beleuchtung des Fahrzeugs hatten auch optische Zwecke. 12.4.3 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte hat die Abänderungen aus rein egoistischen Beweggründen vor- genommen. Er bezweckte mit seinem Fahrzeug zu gefallen. Als ausgebildeter Au- tomobilfachmann wusste er bestens um die Sicherheitsmängel bei derartigen Abänderungen und hat diese dennoch wider besseren Wissens durchgeführt, wes- halb er zumindest eventualvorsätzlich handelte. Das getunte Fahrzeug zu fahren hat die Gefahr eines Unfalls geschaffen, was der Beschuldigte ohne Weiteres hätte verhindern können. Er war nicht auf das Fahren mit einem getunten Q.________ angewiesen. 12.4.4 Fazit Die Kammer erachtet für das isolierte Delikt eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Da das Delikt nicht im Zusammenhang mit dem Einsatzstrafendelikt steht, wird es lediglich mit 2/3 asperiert. Die Einsatzstrafe ist damit um 20 Strafein- heiten auf 75 Strafeinheiten zu erhöhen. 12.5 Asperation mit AKS Ziff. 1.5., Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) / Tatkomponenten 12.5.1 VBRS-Richtlinien Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis bzw. trotz un- tersagter Fahrberechtigung wird mit einer Strafe ab 18 Strafeinheiten und Verbin- dungsbusse von mindestens CHF 600.00 geahndet (vgl. S. 10 VBRS-Richtlinien). 12.5.2 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte ist sowohl am 16. November 2014, als auch am 3. April 2015 und 9. November 2015, trotz des ihm seit dem 23. Januar 2011 entzogenen Lern- fahrausweises, mit einem Auto gefahren. Am 16. November 2014 ist der Beschul- digte von seinem Domizil in D.________ bis nach E.________ gefahren (pag. 38). Nach anfänglichem Leugnen gab der Beschuldigte zu, damals das Motorfahrzeug gelenkt zu haben (pag. 184). Am 3. April 2015 ist der Beschuldigte von R.________, wo das Auto abgestellt war, nach G.________ und dann nach D.________ gefahren (pag. 167 ff.). Beim Vorfall vom 9. November 2015 bestand die Handlung des Fahrens lediglich darin, dass der Beschuldigte ein Auto über ei- 25 nige Meter rückwärts versetzte. Formell wurde das Delikt hier zwar erfüllt, aber die Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer wurden dadurch kaum gefährdet. In den anderen beiden Fällen jedoch, als der Beschuldigte über längere Strecken gefah- ren ist, kann von einer abstrakten Gefährdung ausgegangen werden. 12.5.3 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Die Beweggründe des Beschuldigten für die Fahrt vom 16. November 2014 sind nicht bekannt. Am 3. April 2015 wollte er nach dem Auswechseln der Bremsen vor- ne und dem anschliessenden Rückbau von der Garage in G.________ zurück zu sich nach Hause fahren (pag. 167). Am 9. November 2015 wollte er ein Auto um- parkieren. Insgesamt waren in allen Fällen rein egoistische Gründe massgebend dafür, dass der Beschuldigte ein Fahrzeug führte. Es gab für ihn jeweils keine Dringlichkeit mit einem Motorfahrzeug zu fahren. Der Beschuldigte wusste, dass er seit dem 23. Januar 2011 über keinen Lern- fahrausweis mehr verfügte und entschied sich trotzdem mehrere Male selbst auf öf- fentlichen Strassen zu fahren. Es war ihm egal, dass er dazu keine Berechtigung hatte. Er wollte lieber selbst fahren, als sein Fahrzeug z.B. von jemand anderem in die Garage und wieder zurück fahren zu lassen. 12.5.4 Fazit Der Kammer erscheint für den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung (mehrfach begangen) eine Strafe von 45 Strafeinheiten als angemessen. Asperiert ist dieser noch mit 30 Strafeinheiten zu berücksichtigen. Die Strafe wird damit auf 105 Strafeinheiten erhöht. 12.6 Asperation mit AKS Ziff. 1.6., Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) / Tatkomponenten Die Vorinstanz führte zutreffend aus (pag. 560, S. 43 der Urteilsbegründung): 12.6.1 VBRS-Richtlinien Gemäss VBRS-Richtlinien wird für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haft- pflichtversicherung eine Strafe ab 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vorgesehen (vgl. S. 8 VBRS-Richtlinien). 12.6.2 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Das Auto, mit welchem der Beschuldigte am 3. April 2015 seine Fluchtfahrt beging, war nicht eingelöst und damit auch nicht versichert. Die Fahrt des Beschuldigten ist insbesondere nicht als leichter Fall zu qualifizieren, welcher z.B. kurze Probefahr- ten auf abgelegenen Strässchen, Fahrten auf bloss kurzer Strecke oder auf ver- kehrslosen Strassen, verwenden eines kleinen Motorrades, umfasst (BÜHLMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 127 zu Art. 96 SVG). Im Gegenteil ist der Beschuldigte zunächst von G.________ nach D.________ ge- fahren und hat danach eine halsbrecherische Fahrt vollzogen, aufgrund welcher es, insbesondere in Beachtung der verursachten Unfälle, umso wichtiger gewesen wä- re, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. 26 12.6.3 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Am 3. April 2015 wollte der Beschuldigte nach dem Auswechseln der Bremsen vorne und dem anschliessenden Rückbau von der Garage in G.________ zurück zu sich nach Hause fahren. Daher waren die Beweggründe der Fahrt auch hier von egoistischer Natur und es gab keine Dringlichkeit mit einem nicht eingelösten Mo- torfahrzeug herumzufahren. Der Beschuldigte wusste, dass eine Haftpflichtversi- cherung notwendig und relevant ist. Gerade als gelernter Automechaniker, welcher sich auch in der Freizeit gerne mit Autos beschäftigt, war ihm dies bekannt. 12.6.4 Fazit Mit Blick auf den Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien erachtete die Kam- mer für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung einer Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Wegen des engen Zusammenhangs mit dem Einsatzstrafendelikt wird von einem Asperationsfaktor von 1/2 ausgegangen und die Strafe damit um 15 Strafeinheiten auf 120 Strafeinheiten erhöht. 12.7 Asperation mit AKS Ziff. 1.7., Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) / Tatkomponenten 12.7.1 VBRS-Richtlinien Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sieht für die Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontroll- schildern trotz behördlicher Aufforderung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäss VBRS-Richtlinien wird die erste Widerhandlung mit einer Strafe von 6 Strafeinheiten sanktioniert (vgl. S. 8 VBRS-Richtlinien). 12.7.2 Tatschwere (objektives und subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte hat am 13. Januar 2015 trotz der am 8. Januar 2015 schriftlich eröffneten und ihm bekannten Aufforderung des Strassenverkehrs- und Schiff- fahrtsamtes vom 6. Januar 2015 den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder für sein Fahrzeug nicht abgegeben und damit die rasche und reibungslose Durchset- zung eines behördlichen Befehls verhindert (pag. 382). Die Beweggründe für seine Tat sind unbekannt. Mutmasslich hatte er wohl kein Geld, um die Versicherung zu zahlen. Der Beschuldigte wollte die Kontrollschilder nicht abgeben und er ignorierte den Brief. 12.7.3 Fazit Gestützt auf die VBRS-Richtlinien ist für diesen Schuldspruch von einer Strafe von 6 Strafeinheiten auszugehen. Asperiert ist er noch mit 5 Strafeinheiten zu berück- sichtigen, wodurch sich die zuvor festgesetzte Strafe auf 125 Strafeinheiten erhöht. 12.8 Asperation mit AKS Ziff. 2., Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) / Tatkomponenten 12.8.1 VBRS-Richtlinien Für den Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien, in welchem der Täter den Lack an einem fremden Personenwagen zerkratzt, was einen Sachschaden von knapp über CHF 300.00 verursacht, wird eine Strafe von 15 Strafeinheiten vorge- sehen. Anhand der Schadenshöhe ist diese Referenzstrafe zu erhöhen (vgl. S. 47 VBRS-Richtlinien). 27 12.8.2 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte durchschnitt an einem Abend in der Zeit vom 15. bis 25. Dezem- ber 2015 den das Gelände der S.________ umfriedende Maschendrahtzaun, mit einem eigens dafür mitgebrachten Seitenschneider, um auf das Gelände zu gelan- gen. Dabei verursachte er einen Sachschaden von rund CHF 1‘500.00 zulasten der Einwohnergemeinde D.________. Der Schaden ist damit wesentlich höher, als je- ner des Referenztatbestands gemäss VBRS-Richtlinien, was dem Beschuldigten straferhöhend anzulasten ist. Jedoch muss auch beachtet werden, dass es sich beim beschädigten Gegenstand „nur“ um einen Zaun handelt, welcher keinerlei af- fektiven Wert besitzt und einfach zu reparieren ist. Der Zaun ist nur Mittel zum Zweck, damit der Zutritt zum Gelände für Unbefugte erschwert wird. 12.8.3 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte vollzog das Delikt, um Autoteile aus seinen beschlagnahmten Fahrzeugen zu entwenden. Er handelte wohl aus der Frustration heraus, dass die Lagerung der Fahrzeuge hohe Kosten verursachte und aufgrund der Idee, dass er mit dem Verkauf der Autoteile etwas Geld generieren könnte. Er habe vom RAV kein Geld erhalten und Rechnungen bezahlen müssen. Dann habe er erfahren, dass es Leute gebe, welche insbesondere Autositze suchen würden, weshalb er diese bei den beschlagnahmten Fahrzeugen entwendete (pag. 221). Um das Gelände mit den beschlagnahmten Autos betreten zu können, musste der Be- schuldigte unweigerlich den Zaun beschädigen, auch wenn diese Beschädigung nicht das primäre Ziel des Beschuldigten gewesen ist, sondern eher eine Neben- folge auf dem Weg dorthin, so wollte er den Zaun dennoch bewusst durchtrennen. Seine Motivation war folglich rein egoistisch. Er hat sich von der Beschlagnahme nicht beeindrucken lassen und sich erdreistet, sich gewaltsam Zutritt zum Gelände zu verschaffen, um Autoteile zu entwenden. Das Delikt wäre leicht vermeidbar ge- wesen, indem sich der Beschuldigte auf legale Weise hätte Geld beschaffen, resp. die vorzeitige Verwertung der beschlagnahmten Autos hätte beantragen können. 12.8.4 Fazit Aufgrund der gesamten Umstände ergibt sich für den Schuldspruch der Sachbe- schädigung eine Strafe von 35 Strafeinheiten, asperiert mit 25 Strafeinheiten zu berücksichtigen. Die Strafe erhöht sich damit auf 150 Strafeinheiten. 12.9 Asperation mit AKS Ziff. 3., Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) / Tatkomponenten 12.9.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte betrat an einem Abend in der Zeit vom 15. bis 25. Dezember 2015 das mit Maschendrahtzaun umfriedete Gelände der S.________, gegen den Willen der berechtigten Einwohnergemeinde D.________. Geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, welches gemäss Bundesgericht die Befugnis darstellt, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 83 IV 154 E 1 S. 157). Da es sich vorliegend bei der verletzten Person um eine Gemeinde handelt und der Beschuldigte auf einen Platz und nicht in ein Wohnhaus eingedrungen ist, wurde zwar das Hausrecht verletzt, jedoch fällt der persönliche Aspekt weg. 28 12.9.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte betrat das umfriedete Gelände der Gemeinde D.________, um Autoteile zu entwenden und diese zu verkaufen. Damit wollte er Geld generieren um seine Rechnungen bezahlen zu können. Seine Motivation war wie zuvor er- wähnt egoistisch und das Delikt wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. 12.9.3 Fazit Für den Schuldspruch des Hausfriedensbruchs erachtet die Kammer, für sich allei- ne betrachtete, eine Strafe von 10 Strafeinheiten als angemessen. Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen dem Schuldspruch der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs drängt sich eine Asperation um 1/2 auf. Die Strafe ist da- mit um 5 Strafeinheiten auf 155 Strafeinheiten zu erhöhen. 12.10 Asperation mit AKS Ziff. 4., Bruch amtlicher Beschlagnahme (Art. 289 StGB) / Tat- komponenten 12.10.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte betrat an einem Abend in der Zeit vom 15. bis 25. Dezember 2015 das Gelände der S.________ und demontierte dort bei zwei von der Staats- anwaltschaft beschlagnahmten Fahrzeugen mehrere Fahrzeugteile und verbrachte diese in eine Mietgarage nach F.________, womit der amtliche Beschlag, in völli- ger Ignoranz gegenüber der behördlichen Autorität, gebrochen wurde. Einzig die Tatsache, dass die Autoteile keinen sehr grossen Wert hatten, kann dem Beschul- digten positiv angerechnet werden. 12.10.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte wurde durch Geldsorgen dazu motiviert, die Beschlagnahme zu missachten und eigenmächtig Autoteile auszubauen, um diese anschliessend zu verkaufen. Sein Vorgehen war egoistisch und dreist. Nach der Fluchtfahrt, welche zur Beschlagnahme der Fahrzeuge führte, hatte sich der Beschuldigte einsichtig gezeigt, weshalb es umso unverständlicher erscheint, dass er danach noch den Entschluss fasste, eine solche Tat zu begehen. Offenbar hatte der Beschuldigte überhaupt nicht eingesehen, wieso die Fahrzeuge beschlagnahmt worden sind. Es interessierte ihn lediglich, die Autoteile und damit das notwendige Geld zu beschaffen und er schreckte zur Erreichung dieses Ziels auch nicht davor zurück, kriminelle Handlungen zu begehen. Der Beschuldigte scheint zudem durch eine Art Fixiertheit auf diese Autos und deren Teile getrieben worden zu sein. Dennoch wäre das Delikt vermeidbar gewesen. 12.10.3 Fazit Der Schuldspruch wegen Bruch amtlicher Beschlagnahme würde unter Berücksich- tigung der Tatkomponenten für sich alleine zu einer Bestrafung von 45 Strafeinhei- ten führen. Asperiert wird er mit 30 Strafeinheiten berücksichtigt, was zu einer Er- höhung der Strafe auf 185 Strafeinheiten führt. 29 12.11 Asperation mit AKS Ziff. 5., Hinderung einer Amtshandlung (Art. 289 StGB) / Tat- komponenten 12.11.1 VBRS-Richtlinien Der Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien, in welchem der Täter vor einer Kontrolle durch einen Polizeibeamten flüchtet, wird mit 10 Strafeinheiten bestraft. 12.11.2 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte hat auf die ausdrückliche und wahrgenommene Aufforderung der Polizei anzuhalten (Matrix Stop-Polizei) nicht reagiert, sondern ist mit waghalsiger Fahrt geflüchtet. Dadurch verhinderte der Beschuldigte, dass die Polizei ihre Auf- gabe ungehindert hätte wahrnehmen können. Dies tat er nicht nur, als er die Auf- forderung zum Anhalten erkannte und trotzdem weiterfuhr, sondern selbst dann, als er von einer Polizeipatrouille gestoppt wurde und rückwärts setzte, um weiter zu flüchten. Auch als man ihn zuletzt stellte, flüchtete er noch zu Fuss weiter. Der Täter widersetzte sich damit sogar mehrfach der staatlichen Autorität. 12.11.3 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte wollte durch die Flucht verhindern, dass ihn die Polizei erneut ohne Führerausweis und ohne Kontrollschilder als Lenker eines Fahrzeugs erwi- schen würde und dass ihn seine Bekannten bei der Kontrolle sehen könnten. Seine Tat war daher rein egoistisch motiviert und er beabsichtigte mit seiner waghalsigen Fluchtfahrt folglich gerade, der Polizei zu entkommen und sich der staatlichen Au- torität damit zu widersetzen. Er handelte direktvorsätzlich und dies mehrfach. Er hatte diverse Gelegenheiten um sein Verhalten zu ändern und die Fahrt zu been- den, beschloss aber jeweils immer wieder von Neuem die Flucht zu ergreifen, was dem Beschuldigten straferhöhend angelastet wird. 12.11.4 Fazit Mit Blick auf den Referenzsachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach erneut die Flucht ergriff und bei der Flucht ein waghalsiges Verhalten an den Tag legte, weshalb die Kammer eine Strafe von 30 Strafeinheiten, asperiert 15 (Asperationsfaktor 1/2 wegen dem engen Zusammenhang zum Einsatzstrafende- likt) als angemessen erachtet. Die Strafe wird damit auf 200 Strafeinheiten erhöht. 12.12 Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten kann grundsätzlich mit nachfolgenden Ergän- zungen und Anpassungen auf die vorangehenden Ausführungen unter Ziff. 11.3 verwiesen werden. Wie bei der Freiheitsstrafe sind auch bei der Geldstrafe die Vorstrafen des Be- schuldigten grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen. Jedoch sind nicht alle Vorstrafen zu den bei der Geldstrafe zu beurteilenden Delikten einschlägig. Die Kammer erachtete auf Grund der Vorstrafen bei den Geldstrafendelikten eine Er- höhung um 25 Strafeinheiten als angemessen. Während sich bei der Freiheitsstrafe unter dem Titel Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren das straferhöhende Delinquieren während laufendem Verfahren und das strafmindernde Geständnis aufwiegt, ist dies bei der Geldstrafe zu differenzie- 30 ren. So hat der Beschuldigte nur bei einem Teil der Geldstrafendelikte weiterdelin- quiert. Auch fällt hier das Geständnis etwas stärker ins Gewicht, weil der Beschul- digte einige Delikte von sich aus zugegeben hat, ohne dass die Polizei diese – wie bei der Fluchtfahrt – ohnehin gesehen hat. Die Kammer erachtet somit bei den Geldstrafendelikten für das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ein Ab- zug von 15 Strafeinheiten als angemessen. Die restlichen Tatkomponenten sind neutral zu werten, es wird hierfür auf die vor- angehenden Ausführungen unter Ziff. 11.3. verwiesen. Auf Grund der Täterkomponenten ist die Strafe somit rechnerisch auf 210 Strafein- heiten festzusetzen. 12.13 Lange Verfahrensdauer/ Verletzung des Beschleunigungsgebots Es wird auf die Ausführungen in Ziff. 11.4 verwiesen. Für die lange Verfahrensdau- er wird vorliegend ein Abzug von circa 1/5, pauschal 40 Strafeinheiten, gewährt. Nach dem Abzug für die lange Verfahrensdauer verbleibt damit im Ergebnis eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen. 12.14 Höhe Tagessatz Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Be- schuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'600.00, zu berück- sichtigen ist dabei seine Lohnpfändung in der Höhe von CHF 1'100.00. Gestützt hierauf ist die Tagessatzhöhe auf CHF 60.00 festzusetzen. 12.15 Bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei kumulierten ungleichartigen Strafen ist dabei nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsank- tion (wie bei gleichartigen asperierten Strafen) abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120 E. 6, BGer 6B_165/2011 vom 19.07.2011 E. 2.3.4; BGer 6B_370/2013 vom 16.01.2014 E. 3.2.5). Der Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen verurteilt. Die objektive Voraussetzung für einen Aufschub der Strafe ist mithin erfüllt. In subjekti- ver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen und Vergehen vor- ausgesetzt (HEIMGARTNER, in: Donatsch[Hrsg.]/Heimgarnter/Isenring/Maurer/ Riesen-Kupper/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl., 2018, N 6 zu Art. 42). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Ta- tumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gül- tige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Be- 31 währung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdun- gen usw. (HEIMGARTNER, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 42). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Seit seiner letzten Straftat im April 2015 hat sich der Beschuldigte aber wohl verhalten und keine weiteren Delikte mehr ver- übt. Eine ungünstige Prognose kann angesichts der langen deliktsfreien Zeit somit verneint werden. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dem Umstand der mehrfachen Vorstrafen ist insofern Rechnung zu tragen, als dass die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen ist. IV. Kosten und Entschädigung 13. Verfahrenskosten 13.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Der Beschuldigte hat die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 32'733.00, zu bezahlen. 13.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberin- stanzliche Verfahren werden auf pauschal CHF 3'000.00 festgelegt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Beide Parteien dringen mit ihren Anträgen nicht vollständig durch. Sie gelten beide als je hälftig unterliegend bzw. obsiegend. Der Beschuldigte hat somit 1/2 der obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00, ausmachend CHF 1'500.00, zu tragen. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1'500.00 werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 14. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt B.________ 14.1 Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren Die Vorinstanz kürzte die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ auf 49.58 Stunden, dies wurde von der Verteidigung nicht beanstandet und ist oberinstanzlich zu bestätigen (pag. 483, 571). Gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO ist jedoch die erst- instanzliche Honorarfestsetzung insofern zu korrigieren, als dass die Verteidigung kein volles Honorar geltend gemacht hat und somit lediglich das amtliche Honorar zu bestimmen ist. Es ist von einem Verzicht der Geltendmachung der Differenz 32 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar auszugehen, wes- halb auch kein Rückforderungsanspruch festzulegen ist. 14.2 Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren Die Kammer erachtet das oberinstanzlich geltend gemachte Honorar von Rechts- anwalt B.________ grundsätzlich als angemessen, wobei die eingereichte Kosten- note auf Grund der kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung um 1 Stunde auf 17 Stunden zu kürzen ist (pag. 731). Von diesem Honorar wird 1/2 (1/2 amtliche Entschädigung, 8.5 Std: CHF 1'700.00, 1/2 Reisezuschlag: CHF 75.00, 1/2 Auslagen: CHF 16.00, zuzüglich 7,7% MwSt: CHF 137.90), ausmachend total CHF 1’928.90, als Entschädigung für das teilweise Obsiegen ausbezahlt. Diesbezüglich besteht für den Kanton Bern kein Nachforde- rungsrecht. Auch für die Verteidigung hätte diesbezüglich kein Rückforderungs- recht bestanden, auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar wurde aber ohnehin verzichtet. Die andere Hälfte des Honorars, ausmachend ebenfalls CHF 1'928.90, wird als Entschädigung für das teilweise Unterliegen ausbezahlt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auf das Unterliegen entfallende, oberinstanzlich ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1'928.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung hat auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet, weshalb auch kein Rückforderungsanspruch festzulegen ist. V. Verfügungen 15. DNA Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. I.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 16. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 33 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kolle- gialgericht) vom 08.02.2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ infolge Eintritts der Verjährung ohne Ausrich- tung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten einge- stellt wurde: 1.1. wegen Führens eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem Zu- stand, angeblich begangen in der Zeit von September 2014 bis 16.11.2014 in D.________ (AKS Ziff. 1.4.1); 1.2. wegen Führens eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem Zu- stand, angeblich begangen in der Zeit von April 2011 bis April 2015, in D.________ (AKS Ziff. 1.4.2); 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln (AKS Ziff. 1.1), mehrfach begangen am 03.04.2015, in D.________, namentlich durch 2.1.1. Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 99 km/h, wo sie höchstens 30 km/h beträgt; 2.1.2. Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 64 km/h, wo sie höchstens 50 km/h beträgt; 2.1.3. mehrfaches waghalsiges Überholen; 2.1.4. mehrfaches Missachten von Lichtsignalen und Markierungen; 2.2. der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 03.04.2015, in D.________ (AKS Ziff. 1.2); 2.3. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Personenschaden, begangen am 03.04.2015, in D.________ (AKS Ziff. 1.3); 2.4. der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit seines Fahrzeugs, begangen in der Zeit von April 2011 bis April 2015, in D.________ (AKS Ziff. 1.4.2); 2.5. des Fahrens ohne Berechtigung (trotz entzogenem Lernfahrausweis), be- gangen 2.5.1. am 16.11.2014, in E.________ (AKS Ziff. 1.5.1); 34 2.5.2. am 03.04.2015, in D.________ (AKS Ziff. 1.5.2); 2.5.3. am 09.11.2015, in F.________ (AKS Ziff. 1.5.3); 2.6. des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 03.04.2015, in D.________ (AKS Ziff. 1.6); 2.7. der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, begangen am 13.01.2015, in D.________ (AKS Ziff. 1.7); 2.8. der Sachbeschädigung, begangen an einem Abend in der Zeit vom 15. bis 25.12.2015, in H.________, zum Nachteil der Einwohnergemeinde D.________ (Sachschaden ca. CHF 1‘500.00) (AKS Ziff. 2); 2.9. des Hausfriedensbruchs, begangen an einem Abend in der Zeit vom 15. bis 25.12.2015, in H.________, zum Nachteil der Einwohnergemeinde D.________ (AKS Ziff. 3); 2.10. des Bruchs amtlicher Beschlagnahme, begangen an einem Abend in der Zeit vom 15. bis 25.12.2015, in H.________ (AKS Ziff. 4); 2.11. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 03.04.2015, in D.________ (AKS Ziff. 5); 3. verfügt wurde, dass der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 700.00 in der Höhe von CHF 700.00 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird. II. A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. hiervor in Anwendung der Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. a und b, 91a Abs. 1, 92 Abs. 2, 93 Abs. 1, 95 Abs. 1 lit. b, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 22 Abs. 1, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 144 Abs. 1, 186, 286, 289 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 StPO verurteilt: 2. Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 26 Monaten wird der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von 2 Tagen (03.04.2015 – 04.04.2015) wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 35 3. Zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 10'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festge- setzt. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 32‘733.00. 5. Zur Bezahlung von 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'000.00, ausmachend CHF 1'500.00. Die restlichen 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00, ausma- chend CHF 1'500.00, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. III. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt B.________ 1. Erste Instanz Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.25 200.00 CHF 2’650.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 42.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2’692.00 CHF 215.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’907.35 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 36.33 200.00 CHF 7’266.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 192.65 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’458.65 CHF 574.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’032.95 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von ins- gesamt CHF 10‘940.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 36 2. Obere Instanz a) Soweit der Beschuldigte vor oberer Instanz obsiegt (1/2), wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.50 200.00 CHF 1’700.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 16.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’791.00 CHF 137.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’928.90 Für die auf das Obsiegen entfallende, oberinstanzlich ausgerichtete amtliche Ent- schädigung (1/2) besteht für den Kanton Bern kein Nachforderungsrecht. b) Soweit der Beschuldigte vor oberer Instanz unterliegt (1/2), wird die Entschädi- gung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.50 200.00 CHF 1’700.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 16.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’791.00 CHF 137.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’928.90 A.________ hat dem Kanton Bern die auf das Unterliegen entfallende, oberin- stanzlich ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1'928.90 zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. I.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bear- beitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 37 Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Strafklägerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Begrün- dung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrati- ve Verkehrssicherheit (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der K.________ AG, Schaden Motorfahrzeuge (Schaden Nr. J.________) (nur Dispo- sitiv auszugsweise, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 14. Januar 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 3. Mai 2021) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Gysi Die Gerichtsschreiberin: Piccioni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 38