Der Beschwerdeführer wurde am 22. Februar 2017 für die Strafverfolgung wegen eines am 1. Mai 2015 in B.________ (Ortschaft) begangenen Raubes von Schweden an die Schweiz ausgeliefert und mit Urteil vom 7. Februar 2018 für dieses nämliche Delikt schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (abzüglich 425 Tage Untersu- chungs- und Auslieferungshaft) verurteilt (Vollzugsakten pag. 283, 344 ff.). Er befindet sich nach wie vor im Vollzug dieser vierjährigen Freiheitstrafe. Auch bei Vollverbüssung der Strafe bildet somit die strafbare Handlung, für die er seinerzeit an die Schweiz ausgeliefert worden war, die Grundlage für den Freiheitsentzug. Daran