Art. 14 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SR 0.353.1) sieht vor, dass der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in (hier nicht relevanten) Ausnahmefällen verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden darf (vgl. auch Art. 38 Rechtshilfegesetz [IRSG; SR 351.1]). Der Beschwerdeführer wurde am 22. Februar 2017 für die Strafverfolgung wegen eines am 1. Mai 2015 in B._____