Mit diesen überzeugenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Die erneut vorgebrachte Argumentation des Beschwerdeführers, die Berücksichtigung der Vorstrafen im Rahmen der Prüfung der bedingten Entlassung verletze den auslieferungsrechtlichen Spezialitätsvorbehalt, hat die POM in ihrem Entscheid mit zutreffender Begründung verworfen (vgl. E. 5a.bb des angefochtenen Entscheids). Art.