Die POM legte aber auch dar, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers in der JVA Lenzburg nicht zuletzt aufgrund diverser Vorfälle (u.a. Disziplinarverfügung wegen Nichtbefolgen von Anweisungen, schriftliche Verwarnungen wegen schlechter Arbeitsleistung/schlechten Arbeitsverhaltens, tätliche Auseinandersetzung mit anschliessender verweigerter Kooperation bei der Aufklärung) insgesamt dennoch nicht als korrekt bezeichnet werden kann (E. 5c des angefochtenen Entscheids). Mit diesen überzeugenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander.