So fand das im Führungsbericht der JVA Lenzburg vom 30. November 2018 ausgestellte gute Führungs- und Arbeitszeugnis Eingang in ihre Beurteilung. Die POM legte aber auch dar, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers in der JVA Lenzburg nicht zuletzt aufgrund diverser Vorfälle (u.a. Disziplinarverfügung wegen Nichtbefolgen von Anweisungen, schriftliche Verwarnungen wegen schlechter Arbeitsleistung/schlechten Arbeitsverhaltens, tätliche Auseinandersetzung mit anschliessender verweigerter Kooperation bei der Aufklärung) insgesamt dennoch nicht als korrekt bezeichnet werden kann (E. 5c des angefochtenen Entscheids).