Dass und wie die Staatsanwältin, die seinerzeit das Vorverfahren gegen den Beschwerdeführer führte und im abgekürzten Verfahren die Anklage vertrat, darauf in irgendeiner Weise eingewirkt hat bzw. haben soll, wie es der Beschwerdeführer pauschal und unbelegt behauptet, ist nicht ersichtlich. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die POM das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug sehr wohl gebührend berücksichtigt hat. So fand das im Führungsbericht der JVA Lenzburg vom 30. November 2018 ausgestellte gute Führungs- und Arbeitszeugnis Eingang in ihre Beurteilung.