86 Abs. 1 StGB (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a Justizvollzugsverordnung [JVV; BSG 341.11]), sowie zusätzlich die POM als zuständige Rechtsmittelinstanz (vgl. Art. 49 JVG) entschieden. Beide sind nach sorgfältiger Prüfung zum Ergebnis gelangt, dass die bedingte Entlassung nicht gewährt werden kann. Dass und wie die Staatsanwältin, die seinerzeit das Vorverfahren gegen den Beschwerdeführer führte und im abgekürzten Verfahren die Anklage vertrat, darauf in irgendeiner Weise eingewirkt hat bzw. haben soll, wie es der Beschwerdeführer pauschal und unbelegt behauptet, ist nicht ersichtlich.