4 auch nicht ersichtlich. Wie schon die POM zutreffend festgehalten hat (E. 8 des angefochtenen Entscheids), bewegen sich diese Vorbringen ausserhalb des Streitgegenstandes. Dem Beschwerdeführer steht es frei, entsprechende Sachverhalte oder Wahrnehmungen den für die jeweilige Institution zuständigen (Aufsichts- oder Strafverfolgungs-)Behörden zu melden. Auch im Übrigen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Über die bedingte Entlassung bzw. deren Verweigerung haben vorliegend mit der BVD die im Kanton Bern zuständige Behörde im Sinne Art. 86 Abs. 1 StGB (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst.