8. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt offensichtlich nicht. Soweit er in seiner Beschwerde allgemein, ausschweifend und wenig sachbezogen das System der Schweiz, der involvierten Behörden und Einrichtungen kritisiert bzw. als diskriminierend, rassistisch und menschenrechtswidrig bezeichnet, geht seine Argumentation an der Sache vorbei. Gleiches gilt für die pauschalen und unbelegten Behauptungen bzw. Vermutungen bezüglich versteckter Medikamentenverabreichungen im Strafvollzug.