deführer ungünstig ins Gewicht fallen. Schliesslich nahm sie eine Gesamtwürdigung der Kriterien vor (E. 6) und stellte die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in den Szenarien bedingte Entlassung und Vollverbüssung der Strafe im Sinne der sog. Differenzialprognose gegenüber, was die Vollzugsbehörde in ihrer Verfügung noch unterlassen hatte (E. 7).