Nach allgemeinen Bemerkungen zu den rechtlichen Grundlagen bzw. zur Methodik der Prüfung der bedingten Entlassung (E. 3 f.) setzte sich die POM eingehend mit dem Vorleben (E. 5a), der Täterpersönlichkeit (E. 5b), dem übrigen und deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers (E. 5c) sowie den ihn in der Schweiz und in Rumänien erwartenden Lebensverhältnisse auseinander (E. 5d). Die POM begründete nachvollziehbar, getragen von sachlichen Anhaltspunkten und mit Verweis auf einschlägige Aktenstellen, weshalb diese Prognosekriterien – bis auf das bestenfalls neutral ausfallende übrige und deliktische Verhalten – beim Beschwer-