Zunächst äusserte sie sich zu der vom Beschwerdeführer bestrittenen Zuständigkeit der BVD zur Beurteilung der bedingten Entlassung (E. 2 des angefochtenen Entscheids). Nach allgemeinen Bemerkungen zu den rechtlichen Grundlagen bzw. zur Methodik der Prüfung der bedingten Entlassung (E. 3 f.) setzte sich die POM eingehend mit dem Vorleben (E. 5a), der Täterpersönlichkeit (E. 5b), dem übrigen und deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers (E. 5c) sowie den ihn in der Schweiz und in Rumänien erwartenden Lebensverhältnisse auseinander (E. 5d).