7. Die POM hat in ihrem sorgfältig und ausführlich begründeten Entscheid nach methodisch korrekter Prüfung in jeder Hinsicht überzeugend dargelegt, weshalb sich die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers durch die Vollzugsbehörde im Ergebnis als rechtmässig und angemessen erweist. Zunächst äusserte sie sich zu der vom Beschwerdeführer bestrittenen Zuständigkeit der BVD zur Beurteilung der bedingten Entlassung (E. 2 des angefochtenen Entscheids).