Weiter weist er sinngemäss darauf hin, sein Verhalten im Gefängnis sei zu wenig in den Entscheid eingeflossen und eigentlich habe eine Staatsanwältin und nicht die Vollzugsbehörde bestimmt, dass er nicht bedingt entlassen werden sollte (pag. 1). Insofern setzt sich der Beschwerdeführer durchaus, wenn auch nur minimal, mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und lässt seine Begründung sinngemäss erkennen, weshalb er diesen für unrichtig hält.