2 f.). Daneben führt er aber auch ins Feld, die POM habe ihn für «1000» andere Straftaten beschuldigt, obwohl er seinerzeit ausschliesslich für den Raub an die Schweiz ausgeliefert worden sei. Er argumentiert also, die POM habe das auslieferungsrechtliche Spezialitätsprinzip verletzt, indem sie seine Vorstrafen bei der Prüfung der bedingten Entlassung berücksichtigte. Weiter weist er sinngemäss darauf hin, sein Verhalten im Gefängnis sei zu wenig in den Entscheid eingeflossen und eigentlich habe eine Staatsanwältin und nicht die Vollzugsbehörde bestimmt, dass er nicht bedingt entlassen werden sollte (pag.