Fraglich ist, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt, was die POM und die Generalstaatsanwaltschaft verneinen. In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer ausschweifend und wenig sachbezogen seine Behandlung im Gefängnis, im Justizsystem sowie allgemein im «Polizeistaat» Schweiz als diskriminierend, rassistisch und menschenrechtswidrig und macht erneut geltend, ihm würden im Gefängnis versteckt im Essen Medikamente bzw. Chemikalien verabreicht (pag. 2 f.).