32 VRPG). Der Laienbeschwerde kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist und er nach wie vor seine bedingte Entlassung zum 2/3-Termin fordert (vgl. pag. 1 f.). Darin sind sinngemäss die Anträge enthalten, der Entscheid der POM sei aufzuheben und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sei ihm zu gewähren. Fraglich ist, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt, was die POM und die Generalstaatsanwaltschaft verneinen.