5. Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Die Praxis ist jedoch bei Laieneingaben nicht allzu streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (BVR 1993 S. 394 E. 1b; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG, 1997, N. 13 zu Art. 32 VRPG). An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt.