9 f.). Mit Schreiben vom 24. April 2019 beantragte die POM, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (pag. 15). Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 beantragte die ebenfalls zur Stellungnahme aufgeforderte Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (pag. 23 f.). Innert der ihm mit Verfügung vom 17. Mai 2019 (pag. 27 f.) gewährten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen (vgl. pag. 33 f.). II.