3. Mit der vom 16. April 2019 (Postaufgabe: 17. April 2019) datierten Eingabe erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 25. März 2019. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids sowie die Gewährung der bedingten Entlassung (vgl. pag. 1 ff.). Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 18. April 2019 ein Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten einzureichen (pag. 9 f.).