Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 19 148 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juli 2019 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 25. März 2019 (2019.POMGS.137) Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (BVD, nachfolgend: Vollzugsbehörde) das Gesuch des Verurteilten/Beschwerdeführers A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab (amtliche Akten POM pag. 2 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2019 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) Beschwerde, wobei er sinn- gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der BVD sowie die Ge- währung der bedingten Entlassung beantragte (amtliche Akten POM pag. 8). Mit Entscheid vom 25. März 2019 wies die POM die Beschwerde ab (amtliche Ak- ten POM pag. 26 ff.). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. März 2019 zugestellt (amtliche Akten POM pag. 40). 3. Mit der vom 16. April 2019 (Postaufgabe: 17. April 2019) datierten Eingabe erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 25. März 2019. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids sowie die Ge- währung der bedingten Entlassung (vgl. pag. 1 ff.). Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 18. April 2019 ein Be- schwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme so- wie die Vollzugsakten einzureichen (pag. 9 f.). Mit Schreiben vom 24. April 2019 beantragte die POM, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (pag. 15). Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 beantragte die ebenfalls zur Stellungnahme auf- geforderte Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (pag. 23 f.). Innert der ihm mit Verfügung vom 17. Mai 2019 (pag. 27 f.) gewährten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen (vgl. pag. 33 f.). II. 4. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Justizvollzugsgesetzes (JVG; BSG 341.1) in Verbin- dung mit Art. 29 Abs. 1 Bst. b des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kanto- nale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM im Bereich des Justizvollzugs. Anfechtungsobjekt ist ein Beschwerdeent- scheid der POM über die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Straf- vollzug, mithin aus dem Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss 2 Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besondere Bestimmung enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VR- PG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren vor der POM teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Be- schwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 79 Abs. 1 VRPG). 5. Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Die Praxis ist jedoch bei Laieneingaben nicht allzu streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenah- me der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (BVR 1993 S. 394 E. 1b; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG, 1997, N. 13 zu Art. 32 VRPG). An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss eben- falls keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechts- mittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstan- det wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sachbezogen sein; es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 15 zu Art. 32 VRPG). Der Laienbeschwerde kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist und er nach wie vor seine bedingte Entlassung zum 2/3-Termin fordert (vgl. pag. 1 f.). Darin sind sinngemäss die Anträge enthalten, der Entscheid der POM sei aufzuheben und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sei ihm zu gewähren. Fraglich ist, ob die Be- schwerde den Begründungsanforderungen genügt, was die POM und die General- staatsanwaltschaft verneinen. In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer aus- schweifend und wenig sachbezogen seine Behandlung im Gefängnis, im Justizsys- tem sowie allgemein im «Polizeistaat» Schweiz als diskriminierend, rassistisch und menschenrechtswidrig und macht erneut geltend, ihm würden im Gefängnis ver- steckt im Essen Medikamente bzw. Chemikalien verabreicht (pag. 2 f.). Daneben führt er aber auch ins Feld, die POM habe ihn für «1000» andere Straftaten be- schuldigt, obwohl er seinerzeit ausschliesslich für den Raub an die Schweiz ausge- liefert worden sei. Er argumentiert also, die POM habe das auslieferungsrechtliche Spezialitätsprinzip verletzt, indem sie seine Vorstrafen bei der Prüfung der beding- ten Entlassung berücksichtigte. Weiter weist er sinngemäss darauf hin, sein Verhal- ten im Gefängnis sei zu wenig in den Entscheid eingeflossen und eigentlich habe eine Staatsanwältin und nicht die Vollzugsbehörde bestimmt, dass er nicht bedingt entlassen werden sollte (pag. 1). Insofern setzt sich der Beschwerdeführer durch- aus, wenn auch nur minimal, mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und lässt seine Begründung sinngemäss erkennen, weshalb er diesen für unrichtig hält. 3 Unter Berücksichtigung der tiefen Anforderungen bei Laieneingaben kann die Be- gründung gerade noch knapp als genügend betrachtet werden. Die mehrheitlich nicht sachbezogenen Behauptungen und Vermutungen, die der Beschwerdeführer aufstellt, die aber für sein Rechtsbegehren irrelevant sind – mit denen er also ar- gumentativ den Streitgegenstand verlässt – beschlagen die Frage der (materiellen) Begründetheit der Beschwerde und führen nicht zum (teilweisen) Nichteintreten. 6. Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG (vgl. Art. 86 Abs. 2 VRPG): Gerügt und überprüft werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, nicht aber die Un- angemessenheit von Verfügungen und Entscheiden. III. 7. Die POM hat in ihrem sorgfältig und ausführlich begründeten Entscheid nach me- thodisch korrekter Prüfung in jeder Hinsicht überzeugend dargelegt, weshalb sich die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers durch die Vollzugsbehörde im Ergebnis als rechtmässig und angemessen erweist. Zunächst äusserte sie sich zu der vom Beschwerdeführer bestrittenen Zuständigkeit der BVD zur Beurteilung der bedingten Entlassung (E. 2 des angefochtenen Entscheids). Nach allgemeinen Bemerkungen zu den rechtlichen Grundlagen bzw. zur Methodik der Prüfung der bedingten Entlassung (E. 3 f.) setzte sich die POM eingehend mit dem Vorleben (E. 5a), der Täterpersönlichkeit (E. 5b), dem übrigen und delikti- schen Verhalten des Beschwerdeführers (E. 5c) sowie den ihn in der Schweiz und in Rumänien erwartenden Lebensverhältnisse auseinander (E. 5d). Die POM be- gründete nachvollziehbar, getragen von sachlichen Anhaltspunkten und mit Ver- weis auf einschlägige Aktenstellen, weshalb diese Prognosekriterien – bis auf das bestenfalls neutral ausfallende übrige und deliktische Verhalten – beim Beschwer- deführer ungünstig ins Gewicht fallen. Schliesslich nahm sie eine Gesamtwürdi- gung der Kriterien vor (E. 6) und stellte die Gefahr der Begehung weiterer Strafta- ten in den Szenarien bedingte Entlassung und Vollverbüssung der Strafe im Sinne der sog. Differenzialprognose gegenüber, was die Vollzugsbehörde in ihrer Verfü- gung noch unterlassen hatte (E. 7). 8. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt offensichtlich nicht. So- weit er in seiner Beschwerde allgemein, ausschweifend und wenig sachbezogen das System der Schweiz, der involvierten Behörden und Einrichtungen kritisiert bzw. als diskriminierend, rassistisch und menschenrechtswidrig bezeichnet, geht seine Argumentation an der Sache vorbei. Gleiches gilt für die pauschalen und un- belegten Behauptungen bzw. Vermutungen bezüglich versteckter Medikamenten- verabreichungen im Strafvollzug. Inwiefern diese angeblichen Vorgänge vorliegend in irgendeiner Weise Einfluss auf die Frage der bedingten Entlassung – insbeson- dere der Abschätzung der Gefahr, dass er weitere Verbrechen oder Vergehen be- gehen wird – haben sollen, legt der Beschwerdeführer nicht im Ansatz dar und ist 4 auch nicht ersichtlich. Wie schon die POM zutreffend festgehalten hat (E. 8 des angefochtenen Entscheids), bewegen sich diese Vorbringen ausserhalb des Streit- gegenstandes. Dem Beschwerdeführer steht es frei, entsprechende Sachverhalte oder Wahrnehmungen den für die jeweilige Institution zuständigen (Aufsichts- oder Strafverfolgungs-)Behörden zu melden. Auch im Übrigen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Über die bedingte Entlassung bzw. deren Verweigerung haben vorliegend mit der BVD die im Kanton Bern zuständige Behörde im Sinne Art. 86 Abs. 1 StGB (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a Justizvollzugsverordnung [JVV; BSG 341.11]), sowie zusätzlich die POM als zuständige Rechtsmittelinstanz (vgl. Art. 49 JVG) entschieden. Beide sind nach sorgfältiger Prüfung zum Ergebnis gelangt, dass die bedingte Entlassung nicht gewährt werden kann. Dass und wie die Staatsanwältin, die seinerzeit das Vorverfahren gegen den Beschwerdeführer führte und im abgekürzten Verfahren die Anklage vertrat, darauf in irgendeiner Weise eingewirkt hat bzw. haben soll, wie es der Beschwerdeführer pauschal und unbelegt behauptet, ist nicht ersichtlich. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die POM das Verhalten des Beschwerdefüh- rers im Strafvollzug sehr wohl gebührend berücksichtigt hat. So fand das im Führungsbericht der JVA Lenzburg vom 30. November 2018 ausgestellte gute Führungs- und Arbeitszeugnis Eingang in ihre Beurteilung. Die POM legte aber auch dar, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers in der JVA Lenzburg nicht zuletzt aufgrund diverser Vorfälle (u.a. Disziplinarverfügung wegen Nichtbe- folgen von Anweisungen, schriftliche Verwarnungen wegen schlechter Arbeitsleis- tung/schlechten Arbeitsverhaltens, tätliche Auseinandersetzung mit anschliessen- der verweigerter Kooperation bei der Aufklärung) insgesamt dennoch nicht als kor- rekt bezeichnet werden kann (E. 5c des angefochtenen Entscheids). Mit diesen überzeugenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Die erneut vorgebrachte Argumentation des Beschwerdeführers, die Berücksichti- gung der Vorstrafen im Rahmen der Prüfung der bedingten Entlassung verletze den auslieferungsrechtlichen Spezialitätsvorbehalt, hat die POM in ihrem Entscheid mit zutreffender Begründung verworfen (vgl. E. 5a.bb des angefochtenen Ent- scheids). Art. 14 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SR 0.353.1) sieht vor, dass der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in (hier nicht relevanten) Ausnahmefällen verfolgt, abgeurteilt, zur Voll- streckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden darf (vgl. auch Art. 38 Rechtshilfegesetz [IRSG; SR 351.1]). Der Beschwerdeführer wurde am 22. Februar 2017 für die Strafverfolgung wegen eines am 1. Mai 2015 in B.________ (Ortschaft) begangenen Raubes von Schweden an die Schweiz aus- geliefert und mit Urteil vom 7. Februar 2018 für dieses nämliche Delikt schuldig ge- sprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (abzüglich 425 Tage Untersu- chungs- und Auslieferungshaft) verurteilt (Vollzugsakten pag. 283, 344 ff.). Er be- findet sich nach wie vor im Vollzug dieser vierjährigen Freiheitstrafe. Auch bei Voll- verbüssung der Strafe bildet somit die strafbare Handlung, für die er seinerzeit an die Schweiz ausgeliefert worden war, die Grundlage für den Freiheitsentzug. Daran 5 ändert die Berücksichtigung der im Strafregister enthaltenen Vorstrafen im Rahmen der Beurteilung der bedingten Entlassung nichts. Das Spezialitätsprinzip ist offen- sichtlich nicht verletzt. 9. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. IV. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht werden im Rahmen des Tarifs von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'000.00 bestimmt (vgl. Art. 5 VKD). 6 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschal- gebühr von CHF 1'000.00, werden A.________ zur Zahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 5. Juli 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener i.V. Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7