A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'161.60 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 3'387.15, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, entsprechend 1'512.10, im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 504.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).