in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 187 Ziff. 1, Art. 197 Abs. 5 aStGB Art. 197 Ziff. 3 aStGB (bis 30.06.2014) Art. 426 Abs. 1 und 2, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die ausgestandene Haft von 2 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.