22. Im Rahmen der Verlängerung der provisorischen Löschfristen (DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten; pag. 1076 ff.) teilte die Koordinationsstelle Strafregister (KOST) der Kammer mit, dass unter der PCN .________ kein DNA- Profil des Beschuldigten erfasst wurde (vgl. Verbal, pag. 1079; dies entgegen der Anmerkung im Formular der Kantonspolizei, pag. 479 und der entsprechenden Verfügung in Ziff. V. 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 803). Die vorzeitige Zustimmung zur Löschung eines erstellten DNA-Profils nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 4 i.V.m.