Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ somit für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 6‘145.80 (inkl. Auslagen und MwSt.), was mit Blick auf den Wechsel ins schriftliche Verfahren gerade noch angemessen erscheint. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘145.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz von CHF 904.65 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen